Restschuldbefreiung bald schon nach 3 Jahren
Das Bundeskabinett hat am 18.07.12 einen Gesetzentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung beschlossen. Danach kann sich die Dauer bis zur Erteilung der gerichtlichen Restschuldbefreiung zukünftig von derzeit 6 auf bis zu 3 Jahre verkürzen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleicht. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Der Entwurf muss jetzt noch das vorgesehene Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Bis zur Wirksamkeit der oben genannten Regelungen kann es somit noch einige Zeit dauern. Genauere Informationen zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens erhalten Sie beim Bundesministerium der Justiz.
"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
Bertolt Brecht
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg
Telefon | (0 40) 46 89 76 75 |
Fax | (0 40) 46 89 76 76 |
mail@rechtsanwalt-bartels.de |