Der Pflichtteilsergänzungsanspruch –
Schenkung des Erblassers wird auch nach mehr als 10 Jahren beim Pflichtteil berücksichtigt

 

Beispielsfall:
Vater V schenkt seinem Sohn S zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen, bestehend aus einer Ferienwohnung, der selbstbewohnten Eigentumswohnung und einem Aktienpaket. Dadurch will V erreichen, dass sein unehelicher Sohn  U im Falle seines Todes leer ausgeht. Als V 12 Jahre später verstirbt, hat er den S testamentarisch zu seinem alleinigen Erben bestimmt. U informiert sich daraufhin im Internet und findet heraus, dass er einen Pflichtteilsanspruch hat, den er gegenüber seinem Halb-Bruder S geltend macht. Aus der von S ordnungsgemäß erteilten Auskunft ergibt sich, dass im Nachlass gerade einmal genügend Geld für die Beerdigungskosten vorhanden ist.  Da U bei seiner Recherche obendrein gelesen hatte, dass Schenkungen des Erblassers nach Ablauf von 10 Jahren nicht mehr berücksichtigt werden, unternimmt er nichts weiter. Ein kostspieliger Irrtum.

     
Der Pflichteil ist der gesetzlich geschützte Anspruch der nächsten Verwandten des Erblassers auf Teilhabe an dessen Vermögen, für den Fall, dass sie enterbt worden sind. Der Pflichtteil steht den Kindern des Erblassers, dessen Eltern und dem überlebenden Ehegatten zu.


Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses. Dabei werden dem Nachlass auch alle Schenkungen hinzugerechnet, die vom Erblasser  innerhalb der letzten 10 Jahre vor dessen Tod vorgenommen worden sind. Für die Hinzurechnung kommt es auf den Wert der Schenkung im Schenkungszeitpunkt an. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass dieser Betrag ab dem Zeitpunkt der Schenkung jährlich um 1/10 reduziert wird. Im Ergebnis ist eine Schenkung somit nach Ablauf von 10 Jahren für den Pflichtteil nicht mehr relevant. Bis hierhin lag U also richtig.


Eine Besonderheit sieht die Rechtssprechung allerdings in Fällen, in denen der Beschenkte durch die Schenkung nicht die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über den geschenkten Gegenstand erhalten hat. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Eltern ihr Haus noch zu Lebzeiten an ihre Kinder verschenken, z.B. aus steuerlichen Gründen und sich trotz der Schenkung das Recht vorbehalten, auch weiterhin in dem Haus zu wohnen und sich dieses Recht in der Schenkungsurkunde zusichern lassen. Nach Auffassung der Gerichte beginnt der Lauf der 10-Jahresfrist für die Wertminderung in derartigen Fällen erst mit dem Wegfall des Wohnrechts, also mit dem Tod des Schenkenden. 


So war es auch hier. In der notariellen Schenkungsurkunde zwischen V und S war vereinbart worden, dass V bis zu seinem Tod ein Wohnrecht behalten sollte. Hätte U den V dazu aufgefordert, ihm eine Kopie der Schenkungsurkunde vorzulegen, worauf er einen Anspruch hatte, hätte U von dem Wohnrecht Kenntnis bekommen und seinen Pflichtteil geltend gemacht. Das Haus hatte einen Wert von 800.000 EUR. Der Pflichtteil des U beträgt (1/2 des gesetzlichen Erbteils) ¼. Somit hätte er von S 200.000,00 EUR fordern können. Bleibt zu hoffen, dass U seinen Irrtum vor Ablauf von 3 Jahren bemerkt. Danach tritt nämlich die Verjährung ein.

Fazit: Hat der Erblasser zu Lebzeiten Immobilien verschenkt, sollte unbedingt geprüft werden, ob im notariellen Schenkungsvertrag ein Wohnrecht zugesichert worden ist.   


 

 

 

 

"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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