BGH: Eltern haften nicht für illegale Downloads ihrer Kinder

Eltern haften nicht grundsätzlich für illegale Downloads ihrer Kinder im Internet

 

Eltern, die Ihren Kindern unerlaubtes Filesharing im Internet zuvor untersagt habe, haften nicht auf Schadensersatz gegenüber der Musikindustrie, wenn die Kinder sich an das Verbot nicht halten. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.11.12 (AZ: I ZR 74/12) entschieden.

 

Im zu entscheidenen Fall war der Anschlussinhaber aufgefordert worden, 3.000 EUR Schadensersatz an die Musikindustrie zu bezahlen, für illegale Musicdownloads die sein 13 jähriger Sohn über das Internet vorgenommen haben soll.

 

Während das Landgericht Köln den Vater in der Vorinstanz wegen Verletzung seiner generellen Aufsichtspflicht antragsgemäß verurteilt hatte, sieht der BGH die Sache anders. Die Urteilsbegründung liegt derzeit noch nicht vor. In der Pressemitteilung des BGH heißt es:

 

Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

 

Dies bedeutet konkret, dass Eltern jedenfalls dann nicht für derartige Rechtsverstöße eines 13 jährigen Kindes haften, wenn das Kind zuvor von ihnen darüber belehrt worden ist, dass das Herunterladen und Verbreiten von urheberrechtlich geschützen Filmen, Musikstücken und Computerspielen verboten ist und den Eltern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein derartiges Verbot von dem Kind mißachtet wird.

 

Aber auch nach dem Urteil bleiben relevante Fragen offen, z.B.:

 

- Was gilt bei älteren Kindern?

- Ab wann müssen Eltern damit rechnen, dass die Kinder das Verbot mißachten?

- Welche Nachforschungen für ein evtl. verbotswidriges Handeln müssen Eltern im konkreten Fall anstellen?

 

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das Urteil den Eltern ausdrücklich erlaubt, ihren Kindern die Internetnutzung zu gestatten, auch wenn die Gefahr besteht, dass Rechtsverletzungen begangen werden. Eine generelle Haftung der Eltern für Rechtsverstöße ihrer Kinder im Internet gibt es nicht. Allerdings müssen die Eltern ihren Kindern die Nutzung illegaler Tauschbörsen im Internet ausdrücklich untersagen und sie sind hierfür im Falle eines gerichtlichen Verfahrens auch beweispflichtig. Unter welchen Voraussetzungen und ab welchem Alter der Kinder die Eltern darüberhinaus verpflichtet sind, die Internetnutzung der Kinder zu überwachen, zu verbieten, bzw. technische Voraussetzungen gegen illegale Nutzung einzurichten, lässt das Urteil offen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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