EasyJet: Bei Flugverspätung hilft nur Klagen!
EasyJet verweigert die Zahlung von Ausgleichsansprüchen wegen Flugverspätung bei außergerichtlicher Zahlungsaufforderung hartnäckig. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung werden die Ansprüche regelmäßig sofort anerkannt und es erfolgt auch eine schnelle Zahlung.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Februar 2004 („Fluggastrechte-Verordnung“) steht Flugpassagieren im Falle der Annullierung ihres Fluges oder einer Nichtbeförderung (gegen ihren Willen) eine pauschale Entschädigung von 250,00 EUR (bei Flügen mit einer Entfernungen von bis zu 1.500 km), 400,00 EUR (bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1.500 km und allen anderen Flügen mit einer Entfernung von 1.500 km bis 3.500 km) oder 600,00 EUR (bei allen übrigen Flügen) zu. Nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine mehr als dreistündige Verspätung der Ankunft einer Annullierung des Fluges gleichzusetzen, so dass den betroffenen Fluggästen auch in diesem Fall die genannten Beträge zustehen. Derartige Verspätungen sind gerade in den Ferienzeiten keine Seltenheit mehr.
Werden die danach berechtigten Ansprüche außergerichtlich gegenüber EasyJet geltend gemacht lehnt die Airline jegliche Zahlung kathegorisch ab. Zur Begründung wird meist pauschal behauptet, dass die Verspätung durch „außergewöhnliche Umstände“ verursacht worden sei und mann deshalb nicht zahlen müsse.
Tatsächlich sieht das Gesetz vor, dass die Fluglinien keine Entschädigung zahlen müssen, wenn die Verspätung/Annulierung/Nichtbeförderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, gefährlichen Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln, Streiks und Entscheidung der Flugüberwachung vorliegen. In jedem Fall müssten derartige Gründe aber konkret von der Airline dargelegt werden, was Easy Jet regelmäßig nicht macht. Vom Kundencenter wird meist nur pauschal darauf hingewiesen, dass „der Grund für die Verspätung außergewöhnlich war“, auch wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu beispielsweise entschieden, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung/Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (z.B. Herstellungsfehler, Sabotageakte oder terroristische Akte). Derartige Umstände sind aber in der Regel nicht die Ursache für die Verspätung.
Die Klage ist in diesen Fällen schnell geschrieben und ebenso schnell geht es danach weiter. Der - korrekt berechnete - Klaganspruch wird von Easy Jet regelmäßig anerkannt. Und meist ist das Geld, zzgl. gesetzlich festgelegter Zinsen, schon wenige Tage nach dem Urteil auf dem Konto. Die Kosten für den Anwalt und die Gerichtskosten muss EasyJet obendrein übernehmen!
Fazit: Bei Flugverspätung von EasyJet gibt´s Geld nur über das Gericht. Die hierfür anfallenden Kosten muss EasyJet erstatten.
"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
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