Festliches Buffet ist kein "Gala Dinner" – 15% Minderung des Reispreises
Reisepreisminderung bei fehlendem Reise-Highlight
Das AG München hat entschieden, dass ein entgegen dem Reisevertrag fehlendes Galadinner an Weihnachten zu einer Reisepreisminderung von 15% berechtigen kann (AG München, Urt. v. 1.12.2015 – 213 C 18887/14).
Die Kläger hatten beim beklagten Reiseveranstalter für die Zeit vom 10.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai für 3.196 Euro gebucht. Im Reisprospekt war für Weihnachten für Galadinner angekündigt, für welches ein "Festzuschlag" von 350 Euro pro Person zusammen mit dem Reisepreis zu zahlen war. An Heiligabend, den das Ehepaar in einem 5-Sterne Luxus-Resort auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachte, wurde aber lediglich ein Dinner-Büffet angeboten wird. Die Kläger forderten von dem Reiseveranstalter den bezahlten Zuschlag in Höhe von 700 Euro zurück und verlangten für das fehlende Galadinner eine Reisepreisminderung von insgesamt 600 Euro. Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Er ist der Meinung, dass die geschuldete Reiseleistung erbracht worden sei. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden Das Ehepaar erhob Klage vor dem AG München.
Das AG München hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Amtsgericht ist der Reiseveranstalter zur Erstattung der Vorauszahlung (700,00 EUR) und Zahlung einer Minderung in Höhe von 479,40 EUR verpflichtet. Das Galadinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen und war nicht erbracht worden. Das Buffet stelle kein Galadinner dar. Denn nach dem objektiven Empfängerhorizont könne unter "Galadinner" – gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 Euro pro Person handeln solle – nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden. Darüber hinaus habe das fehlende Galadinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise gehabt. Es sei nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre hätten verbringen wollen. Aus dem Reiseprogramm gehe hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, so dass ein Galadiner an Heiligabend sich hervorgehoben und quasi als vorgesehene "Krönung" der Reise dargestellt hätte. In der Vereitelung eines solchen "Highlights" sei ein Mangel der Reise zu sehen und eine Minderung in Höhe von 15% bezogen auf den Gesamtreisepreis (479,40 EUR) sei angemessen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München v. 08.01.2016
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