Muster-Ehevertrag
Die Beteiligten erklärten auf Befragen vorab:
Der Notar fragte nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 Beurkundungsgesetz.
Sie wurde von den Beteiligten verneint.
Die Erschienenen erklärten:
Wir haben am ____ vor dem Standesbeamten in ____ die Ehe geschlossen, sind deutsche Staatsangehörige und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Unsere Ehe ist kinderlos.
Wir sind beide berufstätig und
verfügen über eine ausreichende Altersversorgung.
Wir schließen folgenden
E H E V E R T R A G
I.
Vereinbarung der Gütertrennung
1. Wir heben den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft auf und vereinbaren für unsere Ehe den Güterstand der Gütertrennung.
2. Der Notar hat uns darauf hingewiesen, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung ein Ausgleich des Zugewinnes bei der Beendigung der Ehe, insbesondere nach einer Scheidung, nicht stattfindet, und dass sich das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht vermindern können.
Jeder von uns ist berechtigt, ohne Zustimmung des anderen über sein Vermögen im ganzen, auch über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushaltes, frei zu verfügen.
3. Auf etwa bisher entstandene Ansprüche auf Ausgleich des Zugewinns verzichten wir und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
oder:
Der Erschienene zu 1) verpflichtet sich, zum Ausgleich der Zugewinnausgleichsansprüche für die
Vergangenheit/Zukunft der Erschienenen zu 2) einen Betrag in Höhe von EUR_______ zu zahlen.
Mit Zahlung dieses Betrages bestehen keine weiteren Zugewinnausgleichsansprüche mehr.
4. Eine Aufstellung unseres beiderseitigen Vermögens wollen wir diesem Vertrag nicht beifügen.
5. Wir beantragen die Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister.
Der Notar soll jedoch die Eintragung nur auf besondere schriftliche Anweisung eines von uns veranlassen
II.
Sonstige vermögensrechtliche Ansprüche
Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden.
Die Scheidung der Ehe führt nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für derartige Zuwendungen. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.
Auf weitergehende Ansprüche nach § 242 BGB wird ebenfalls (trotz Belehrung des Notars) verzichtet.
Die Parteien nehmen den Verzicht wechselseitig an.
III.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs
1. Wir schließen den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung unserer Ehe aus.
2. Der Notar hat uns über die Bedeutung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs belehrt, insbesondere auch darüber, dass ein Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, gleich aus welchem Grund, nach Scheidung unserer Ehe nicht durchgeführt wird.
Er hat uns auf die Risiken fehlender sozialer Sicherung im Scheidungsfall, aber auch auf die denkbare Nichtigkeit dieser Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit hingewiesen.
3. Uns ist bekannt, dass der Ausschluß des Versorgungsausgleichs unwirksam ist, wenn einer von uns innerhalb eines Jahres Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Wir erklären, dass auch in diesem Falle die Vereinbarung der Gütertrennung aufrecht erhalten bleiben soll.
oder:
Wir schließen den Versorgungsausgleich im Falle der Scheidung aus.
Dieser Ausschluß wird auflösend bedingt vereinbart. Die Vereinbarung wird unwirksam mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes.
Sie wird ebenfalls unwirksam bei einer Ehedauer von mehr als ___ Jahren.
Sollte einer von uns vor Ablauf von ___ Jahren nach der Eheschließung Scheidungsantrag einreichen, der zur Scheidung der Ehe führt, bleibt es beim Ausschluß des Versorgungsausgleichs.
Anderenfalls ist bei Scheidung unserer Ehe der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Regeln für die gesamte Ehezeit durchzuführen.
IV.
Vereinbarung über die Unterhaltspflicht
für die Zeit nach der Scheidung
1. Wir vereinbaren für den Fall der rechtskräftigen Scheidung unserer Ehe den wechselseitigen Verzicht nachehelichen Unterhaltes.
Wir nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.
Die Parteien sind darauf hingewiesen, daß die Wirksamkeit eines allgemeinen Unterhaltsverzichts rechtlich umstritten ist.
Darüber hinaus sind die Parteien umfassend über die Folgen und die Bedeutung dieses wechselseitigen Verzichts belehrt, insbesondere über das nicht vorhersehbare Risiko, daß nach der Ehescheidung jeder von ihnen in eigener Verantwortung für den eigenen Unterhalt und die Deckung des eigenen Lebensbedarfs Sorge zu tragen hat.
Ferner sind sie darauf hingewiesen, dass eine vertragliche Vereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger, einkommensloser und nicht vermögender Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt mit der Folge verzichtet, zwangsläufig der Sozialhilfe zu unterfallen, den guten Sitten widerlaufen und damit nicht wirksam sein könnte, auch wenn er nicht aus Schädigungsabsicht der Ehepartner zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe beruht.
Die Parteien sind ebenfalls darüber belehrt, dass der vereinbarte Unterhaltsverzicht zunächst nur Gültigkeit zwischen den Vertragsschliessenden hat, dass sich die Träger der Sozialhilfe oder der anderen Sozialleistung unter Umständen darauf berufen könnte, dass dieser Unterhaltsverzicht ihnen gegenüber keine Wirksamkeit hat.
Die Erschienenen wünschen jedoch diese Vereinbarung in Kenntnis ihrer möglichen Auswirkung ausdrücklich.
In diesem Zusammenhang erklären die Parteien, beide erwerbstätig zu sein und aus dieser Erwerbstätigkeit ihren jeweiligen Unterhalt und Lebensbedarf selbst abdecken zu können.
Sie erklären weiter, dass für sie derzeit nicht absehbar ist, dass sich in Zukunft daran etwas ändern wird.
2. Dieser Unterhaltsverzicht wird auflösend bedingt vereinbart.
Sollte wegen der Geburt eines gemeinsamen Kindes einer von uns seine Berufstätigkeit ganz oder teilweise aufgeben, so stehen ihm Unterhaltsansprüche nach den gesetzlichen Regelungen zu, soweit die Unterhaltsansprüche aus Anlaß der Kindesbetreuung bestehen.
Der Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Ehegatten endet jedoch spätestens mit Erreichen des 14. Lebensjahres des jüngsten Kindes.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Unterhaltsanspruch ausschließlich aus Anlaß der Kindesbetreuung besteht und auf alle anderen nachehelichen Unterhaltsansprüche wechselseitig verzichtet wird.
V.
Erb- und Pflichtteilsverzicht
1. Der Ehemann verzichtet für sich der Ehefrau gegenüber auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.
Die Ehefrau nimmt diesen Verzicht an.
2. Die Ehefrau verzichtet für sich dem Ehemann gegenüber auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht.
Der Ehemann nimmt diesen Verzicht an
3. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge nunmehr ausgeschlossen ist und er auch keinen Pflichtteilsanspruch hat.
VI.
Schlussbestimmungen
1. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt werden.
Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, daß die Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluß dieses Vertrages diesen Punkt bedacht hätten.
Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in der Vereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht.
Es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
2. Letztwillige Verfügungen wollen wir im Zusammenhang mit diesem Ehevertrag nicht treffen.
3. Die mit diesem Vertrag verbundenen Kosten tragen wir je zur Hälfte.
4. Unser Reinvermögen beträgt EUR __.
VIII.
Sonstige Hinweise und Belehrungen
Die Parteien bestätigen dem Notar, dass der Inhalt dieses Vertrages jeweils ihrem eigenen, freien und nicht um den von dem anderen Ehegatten/der anderen Partei aufgezwungenen Willen handelt. Vielmehr handelt es sich um den eigenen, nicht beeinflussten Willen.
Sie bestätigen auch, dass sie sich nicht in ungleichen Verhandlungspositionen befinden.
Sie halten den Inhalt der Regelung für inhaltlich gleichwertig, gerecht und nicht für sittenwidrig.
Der Notar hat die Parteien darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag jederzeit richterlicher Inhaltskontrolle unterliegen könnte und keineswegs absolute rechtliche Sicherheit verschaffen kann.
Gleichwohl wünschen die Parteien diese Vereinbarung.
Das Protokoll wurde den Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig, wie folgt, unterschrieben:
__________ _____________
Ehefrau Ehemann
"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)
Kanzlei am Meßberg
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