Trotz gemeinschaftlichem Testament kein Geld für die geschiedene Ehefrau

Das OLG Hamm hat entschieden, dass die zweite Ehefrau eines wiederverheiraten Ehemannes das während der ersten Ehe vom Ehemann errichtete Testament, in dem die erste Ehefrau zur Erbin eingesetzt worden war, nach dem Tode des Ehemanns wirksam anfechten kann (OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.14, I-15 W 14/14, 15 W 14/14).
   
Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinsames Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt haben, auch für den Fall der Ehescheidung. Die Ehe wurde 2011 geschieden. Kurz darauf hat der Erblasser seine zweite Ehefrau geheiratet und mit ihr ebenfalls ein gemeinsames Testament errichtet, in dem er u.a. sein vorheriges Testament mit der ersten Ehefrau widerrufen hat. Diesen Widerruf hat er seiner ersten Ehefrau aber nicht übermittelt. Der Erblasser ist im Februar 2013 verstorben.  Daraufhin hat seine zweite Ehefrau das Testament mit der ersten Ehefrau angefochten und und vertrat die Auffassung, dass sie nunmehr die Alleinerbin sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sie als Pflichtteilsberechtigte Ihres verstorbenen Ehemannes übergangen worden sei, was nach dem Gesetz nicht zulässig ist. Die erste Ehefrau war demgegenüber der Auffassung, das das zur Ihren Gunsten ausfallende Testament wirksam ist. Beide Damen haben die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin beantragt.

Das AG Arnsberg hatte der ersten Ehefrau den gewünschten Erbschein erteilt. Das OLG Hamm hat den erstinstanzlichen Beschluss abgeändert und der zweiten Ehefrau Recht gegeben.


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die erste Ehefrau nicht Erbin geworden, weil die zweite Ehefrau das erste Testament innerhalb der mit dem Tod des Erblassers beginnenden Jahresfrist wirksam angefochten habe. Dies folge daraus, so das Gericht, dass die zweite Ehefrau zur Zeit des Erbfalls eine Pflichtteilsberechtigte gewesen sei, die in dem ersten Testament nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Umstand berechtige nach § 2079 BGB zur Testamentsanfechtung. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten bei Kenntnis der späteren Sachlage nicht übergangen hätte. Nur wenn Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Erblasser den neu hinzugekommenen Pflichtteilsberechtigten auch bei Kenntnis der späteren Sachlage enterbt hätte, wäre eine Anfechtung ausgeschlossen. Hiervon sei nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall aber nicht auszugehen. Das erste Testamten sollte ausdrücklich nur im Falle einer Scheidung weitergelten. Für eine eventuelle Wiederheirate haben die Eheleute keine Vereinbarung getroffen. Und es gäbe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser seine geschiedene Ehefrau anstelle seiner zweiten Ehefrau begünstigen wollte.

 

Fazit: Testamente sollten regelmäßig dahingehend überprüft werden, ob deren Inhalt noch dem aktuellen Willen des Erblassers entspricht.


"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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