Erbrecht
In erbrechtlichen Angelegenheiten berate ich Sie sowohl vorausschauend, im Rahmen der Vermögensübertragung zu Lebzeiten sowie der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, als auch nach einem Todesfall, wenn es darum geht, was Sie als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter tun müssen, um Ihre Ansprüche zu sichern, oder aber, im Falle eines überschuldeten Nachlasses, um eine Haftung mit Ihrem vorhandenes Vermögen zu vermeiden.
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Testamentsgestaltung
Bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen können die verschiedensten Gesichtspunkte eine Rolle spielen, z.B. der Schutz des Vermögens vor möglichen Gläubigern, geeignete Nachfolgeregelungen für Unternehmen, familiäre und freundschaftliche Beziehungen, steuerliche Aspekte und vieles mehr. In einem ausführlichen Gespräch werden Ihre ganz persönlichen Interessen erfragt und die optimale erbrechtliche Gestaltung mit Ihnen erarbeitet - damit zu gegebener Zeit die Dinge so ablaufen, wie Sie es mir gegenüber geäußert haben. Bei meiner Tätigkeit berücksichtige ich insbesondere auch die erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkte sowie mögliche Überschneidungen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrecht. Für eventuell erforderliche notarielle Beurkunden, nenne ich Ihnen gern einen Notar, mit dem ich regelmäßig zusammenarbeite.
Artikel: Vererben - aber richtig !
Erbenberatung
Wenn Sie Erbe geworden sind, kommt eine Vielzahl Fragen und Aufgaben auf Sie zu. Von der Beantragung des Erbscheins, über die Befriedigung von Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern, bis hin zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Zu all diesen Fragen kann ich Sie umfassend beraten und gegebenenfalls gegenüber den Erben, Ihren Miterben, Ämtern und Gerichten vertreten, so dass Sie sich mit diesen Formalien nicht beschäftigen müssen.
Überschuldeter Nachlass
Nach dem Gesetz geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf dessen Erben über, hiezu gehören auch die Schulden, für die die Erben gegenüber den Gläubigern des Erblassers grundsätzlich mit Ihrem gesamten Vermögen haften. Zwar kann diese Haftung durch eine form- und fristgerechte Ausschlagung der Erbschaft verhindert werden. Mit der Ausschlagung ist aber das gesamte Erbe für den Ausschlagenden verloren, auch wenn sich später herausstellt, das eine Überschuldung des Nachlasses nicht vorhanden gewesen ist. Kann der Erbe innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen den Bestand des Nachlasses nicht mit Sicherheit feststellen kann er durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht seine persönliche Haftung auf den Nachlass beschränken. Dadurch wird gewährleistet, dass er Erbe bleibt, für die Begleichung der Schulden des Erblassers aber ausschließlich dessen sonstiges Vermögen verwertet werden darf und nicht auf das Vermögen des Erben zugegriffen werden kann. Für die Herbeiführung der Beschränkung der Erbenhaftung müssen Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht form- und fristgerecht vom Erben abgegeben werden. Auch hierbei unterstütze ich Sie durch sachkundige Beratung oder die Übernahme Ihrer Vertretung.
Ihre Ansprüche als Pflichtteilsberechtigter
Wenn Sie als Abkömmling oder Ehegatte durch Testament des Erblassers vom Erbe ausgeschlossen worden sind, steht Ihnen der gesetzliche Pflichtteil zu (§ 2309 BGB). Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und erhöht sich, wenn der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat. Für sämtliche Fragen zum Pflichtteilsanspruch und Ihre Vertretung bei dessen Durchsetzung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
Aristoteles Onassis
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg
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