BGH: Käufer muss Fahrzeug für Mängelbeseitigung zum Verkäufer bringen

Für Kaufvertragsparteien ist es ratsam, in Einzelfällen den Leistungsort für die Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) ausdrücklich zu vereinbaren, um später Unklarheiten und sich daraus ergebende wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.04.2011 entschieden, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Kaufvertrag der Käufer eines mangelhaften Gegenstandes diesen zur Mängelbeseitigung auch dann zum Verkäufer zurückbringen muss, wenn der Kaufgegenstand zuvor über eine größere Entfernung (Deutschland/Frankreich) vom Verkäufer an den Käufer versandt worden ist und der Käufer hierfür ein größere Entfernung zurücklegen muss (BGH VIII ZR 220/10).

 

Der Käufer, eine Privatperson mit Wohnsitz in Frankreich, hat bei einem deutschen Hersteller einen Faltanhänger gekauft. In dem Vertrag war die Lieferung ab dem Sitz des Verkäufers in Polch vereinbart worden. Von dort wurde der Anhänger auf Wunsch des Käufers nach Frankreich geliefert. Als sich an dem Fahrzeug Mängel gezeigt hatten, wurde der Verkäufer vom Käufer zur Abholung des Anhängers und Beseitigung der Mängel aufgefordert. Nach dem die hierfür gesetzten Fristen fruchtlos verstrichen waren, hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und den Kaufpreis zurückgefordert.

 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die anschließende Berufung des Beklagten wurde die Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die hiergegen beim BGH eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung im Kaufrecht hat der BGH für die Frage nach dem Leistungsort für die vertragliche Pflicht zur Nacherfüllung auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften abgestellt. Nach § 269 BGB käme es daher auf „die Natur des Schuldverhältnisses“ also auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei sei auch Art. 3 Abs. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu berücksichtigen, wonach die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Im vorliegenden Fall müsse die Reparatur zwingend durch geschultes Fachpersonal und mittels speziellen Werkzeugs des Verkäufers vor Ort an dessen Sitz vorgenommen werden. Die Verbringung des Fahrzeugs nach dorthin sei für den Käufer auch zumutbar. Der Käufer hätte den Anhänger für die Nacherfüllung zum Verkäufer bringen müssen. Erst wenn danach die Reparatur ausgeblieben wäre hätte er vom Kaufvertrag zurücktreten und Erstattung des Kaufpreises verlangen dürfen.

 

Im Ergebnis bleibt damit mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung und aufgrund der Tatsache, dass der BGH seine Entscheidung ausdrücklich auf die Umstände des zu entscheidenden Falles abgestellt hat, auch weiterhin unklar, ob im Einzelfall der Leistungsort für die Nacherfüllung beim Verkäufer oder beim Käufer liegt. Dieser Ungewissheit kann letztlich nur mit einer ausdrücklichen Vereinbarung im Kaufvertrag wirksam abgeholfen werden.

"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
Aristoteles Onassis

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