Trennung-Scheidung-Folgesachen

Was kommt auf mich zu und welche Kosten fallen an?

 

Die anwaltliche Interessenvertretung in Scheidungsverfahren stellt seit vielen Jahren einen Schwerpunkt meiner Tätigkeit dar. Ich biete Ihnen

  • 15 Jahre Erfahrung (über 100 gerichtliche Scheidungsverfahren)
  • umfassende Kenntnis der rechtlichen Materie und aller relevanten Ansprüche
  • Beratung und Vertretung Ihrer Interessen mit Herz & Verstand
  • Durchsetzung Ihrer gesamten Ansprüche

bei Trennung und Scheidung.

Für eine ausführliche Erstberatung vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin oder schicken Sie mir eine Email ( Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! ).

 

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit einer Scheidung.

 

Voraussetzungen für eine Scheidung

Nach § 1565 Abs. I BGB muss das Gericht die Scheidung aussprechen, wenn ein Ehegatte dies beantragt und die Ehe gescheitert ist. Voraussetzung für das Scheitern ist in der Regel eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr und dass keinerlei Hoffnung für eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht (sog. Zerrüttungsprinzip). Bei einer kürzeren Trennungszeit kann die Ehe nach § 1565 Abs. II BGB nur geschieden werden, "wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde".

 

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Einvernehmliche Scheidung nach einem Jahr getrenntleben

Leben die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt (eine räumliche Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung kann mitgerechnet werden), dann verlangt das Gesetz als unwiderlegbaren Beweis für die Zerrüttung der Ehe, dass beide Ehegatten der Scheidung zustimmen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass im Zeitpunkt der Scheidung Einigkeit über die folgenden Punkte besteht, § 133 FamG:

- Ehegattenunterhalt
- Verteilung von Ehewohnung und Hausrat
- Sorge- und Umgangsrecht für eheliche Kinder-unterhalt.

Dazu reicht es aus, wenn im Scheidungsantrag eine entsprechende Erklärung abgegeben wird und der andere Ehegatte sich dieser Erkärung im Scheidungstermin anschließt.

Information zur einvernehmlichen Scheidung mit einem Anwalt finden Sie, wenn Sie hier klicken.

 

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Scheidung nach einer Trennungszeit von 3 Jahren

Leben die Ehegatten mindestens 3 Jahre getrennt, dann gilt dies als unwiderlegbare Vermutung für die Zerrüttung der Ehe und die Scheidung erfolgt auch dann, wenn nur ein Ehegatte dies möchte.

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Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennungszeit

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sofortige Scheidung liegen vor, wenn es einem der Ehepartner vollkommen unzumutbar ist, noch länger mit dem Ehepartner verheiratet zu sein. Solche Umstände liegen z.B.vor wenn:
- der Ehegatte in der Ehe vom anderen Ehegatten misshandelt wurde
- der andere Ehegatte bereits in einer neuen gefestigten Beziehung lebt
- die Ehefrau von einem anderen Mann schwanger ist (Scheidungsmöglichkeit nur für den Ehemann)
- der andere Ehegatte Alkoholiker ist
- bei sexueller Erniedrigung durch den anderen Ehegatten.

 

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Anwendbares Recht

Auch wenn einer oder beide Ehegatten Ausländer sind, kann eine Scheidung vor einem Deutschen Gericht durchgeführt werden, wenn beide Ehegatten Ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten und ein Ehegatte noch im Inland lebt.


Ist nur ein Ehegatte Deutscher, dann ist für den Scheidungsprozess Deutsches Recht anwendbar wenn
- beide Ehegatten in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und einer von ihnen noch in Deutschland lebt oder
- beide Ehegatten zuletzt gemeinsam in Deutschland gelebt haben und einer von ihnen noch in Deutschland lebt.

Sind beide Ehegatten Ausländer und haben die gleiche Staatsangehörigkeit, dann findet deren Heimatrecht Anwendung. Bei verschiedenen Staatsangehörigkeiten findet Deutsches Recht Anwendung, wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder während der Ehe zuletzt hatten, vorausgesetzt einer von Ihnen lebt noch in Deutschland.

Es besteht auch die Möglichkeit durch einen notariellen Vertrag Deutsches Recht für die Scheidung als anwendbar zu erklären, wenn ein Ehegatte Deutscher Staatsangehöriger ist. Näheres hierzu erfahren Sie in einem persönlichen Gespräch.

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Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich regelt den Ausgleich der während der Ehe von beiden Ehegatten erworbenen Ansprüchen auf Altersversorgung (Anwartschaften). Das Gesetz sieht hierzu vor, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe die höheren Anwartschaften erworben hat, die Hälfte der Differenz auf den anderen Ehegatten übertragen muß. Der Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung vom Gericht automatisch geregelt. Bei der Ermittlung der Höhe der Anwartschaften kommt es auf den Zeitraum vom Tag der Hochzeit bis zum Eingang des Scheidungsantrages beim Gericht an. Eine Verschiebung des Scheidungsantrages kann sich somit in erheblichen Umfang auf die Höhe des Versorgungsausgleiches auswirken.


In folgenden Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt:


1. Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch notariellen Ehevertrag (oder sog. "Scheidungsfolgenvereinbarung"), § 1408 BGB, i.V.m. §§ 7, 8 VersAusglG. Gegenüber dem alten Recht ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht mehr erforderlich, dass zwischen deren Abschluss und dem Scheidungsantrag ein Zeitraum von einem Jahr liegt. Allerdings muss die Vereinbarung auch weiterhin einer gerichtlichen Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten. Dies bedeutet insbesondere, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig sein darf. Sittenwidrig liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine einseitige Benachteiligung darstellt, die angesichts der Gesamtumstände während der Ehe nicht mehr ausgewogen erscheint.   

2. Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Vergleich vor dem Scheidungsgericht, § 1408 BGB, §§ 7, 8 VersAusglG und § 127a BGB
Gem. § 127a BGB kann die notarielle Form einer Vereinbarung dadurch ersetzt werden, dass die Vereinbarung von beiden Parteien im Scheidungsverfahren zu Protokoll gegeben wird.


In beiden vorgenannten Fällen muss die Vereinbarung einer gerichtlichen "Inhalts- und Ausübungskontrolle" standhalten, § 8 Abs. 1 VersAusglG. Das Gericht hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob die Vereinbarung nicht gegen "Treu und Glauben" verstößt oder eventuell sittenwidrig ist. Dies ist meist unproblematisch, wenn die auszugleichenden Anwartschaften aufgrund kurzer Ehedauer nur sehr gering sind. Das Gericht kann die Genehmigung aber z.B. verweigern, wenn der Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu einer krassen Benachteiligung von einem der Ehepartner führt. Das wäre z.B. der Fall, wenn der Ehemann lange Jahre hindurch erwerbstätig gewesen ist und hohe Anwartschaften erworben hat, während die Ehefrau aufgrund von Kindererziehung nicht in die Rentenversicherung eingezahlt hat. Ob im Einzelfall ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs genehmigt wird, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab.

Achtung: Soll der Versorgungsausgleich durch einen gerichtlichen Vergleich ausgeschlossen werden, so müssen beide Ehegatten durch einen Anwalt vertreten sein. Das gilt auch für eine einvernehmliche Scheidung, bei der eigentlich nur ein Anwalt gebraucht wird. Der Scheidungsprozess verteuert sich also.

3. Fehlender Antrag bei kurzer Ehe
Bei einer Ehedauer von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen statt, sondern nur, wenn dies von einem Ehegatten beantragt wird, § 3 Abs. III VersAusglG. Ohne Antrag gibt es also keinen Versorgungsausgleich. In diesen Fällen kann eine Ehe daher sehr schnell geschieden werden, mitunter innherhalb von sechs Wochen.

 

4. Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen "grober Unbilligkeit"

Nach dem Gesetzt findet der Versorgungsausgleich nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur dann der Fall ist, wenn die Durchführung des Ausgleichs nach den gesamten Umständen des Einzelfalles nicht gerechtfertigt ist, § 27 VersAusglG. Der BGH hat dies in einem Fall bejaht, bei dem die Ehefrau den Familienunterhalt verdient, die gemeinsamen Kinder großgezogen und das 7-jährige Studium Ihres Ehemannes finanziert hatte und der Ehemannsich nach dem Studium lediglich 14 Monate gearbeitet und sich danach "auffallend untätig" verhalten hatte (BGH v. 24.03.2004, AZ: XII ZB 27/99).

 

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Zugewinnausgleich

Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen beider Ehepartner während der Ehe getrennt. Erst nach Beendigung der Ehe kommt es zum Ausgleich des von beiden Ehepartnern während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns. Dies geschieht in der Form, das jeder Ehegatte sein Anfangsvermögen (bei Eheschließung) seinem Endvermögen (im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages) gegenübergestellt und dann derjenige Ehegatte, der den größeren Zugewinn während der Ehe erwirtschaftet hat, die Hälfte hiervon abgibt (Barausgleich).


Berechnung des Zugewinns
Für die Berechnung des Zugewinns beträgt das Anfangsvermögen immer mindestens 0,00 €. Startet ein Ehegatte also ausschließlich mit Schulden in die Ehe und weist er bei Einreichung des Scheidungsantrages ein positives Vermögen auf, dann werden abgetragene Schulden nicht beim Zugewinn berücksichtigt. Die Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner können im Ehevertrag frei vereinbart werden. Z.B. vorhandene Vermögensgegenstände vom Anfangsvermögen ausgeschlossen bzw. später hinzugekommene Gegenstände hinzugerechnet und dadurch vom Zugewinn ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn nur ein Ehepartner überschuldet ist. Dann kann das Vermögen des anderen Ehepartners entsprechend höher angesetzt werden, um dadurch einen späteren Zugewinn bei ihm rechnerisch zu reduzieren.

Erbschaft/Lotteriegewinne
Erbschaften werden dem Anfangsvermögen des betreffenden Ehepartners hinzugerechnet. Sie beeinflussen den Zugewinn also nicht. Für Gewinne oder sonstige Vermögenszuflüsse (Schenkungen etc.) gilt dies nicht.

 

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Unterhalt 

Im Zusammenhang mit einer Scheidung können Ansprüche auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt entstehen. Nähere Erläuterungen zu diesen Ansprüchen finden Sie, wenn Sie hier klicken.

 

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Kosten der Scheidung

Die Kosten einer Scheidung sind gesetzliche geregelt. Sie setzen sich zusammen aus den Anwaltsgebühren und den Gerichtsgebühren.

Anwaltsgebühren
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens fallen regelmäßig insgesamt 2,5 Gebühren für die Tätigkeit des Rechtsanwalts an.

Der Anwalt erhält eine 1,3 "Verfahrensgebühr" und eine 1,2 "Terminsgebühr".

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Gegenstandswert. Für eine Scheidung errechnet sich der Gegenstandswert aus dem 3-fachen monatlichen Nettoeinkommen beider Ehegatten.

Beispiel: Die Ehefrau hat ein monatliches Netto-Einkommen von 2.000,00 EUR und der Ehemann von 1.500,00 EUR. Der Gegenstandswert beträgt (3.500 x 3 =) 10.500 EUR.

Für den Versorgungsausgleich erhöht sich der Gegenstandswert um 10% für jedes auszugleichende Anrecht.

Beispiel: Haben beide Ehegatten während der Ehe ausschließlich Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sind zwei Anrechte auszugleichen. In dem oben genannten Beispiel kommen also (10.500 x 20%=) 2.100,00 EUR zum Gegenstandswert hinzu.

Der Gegenstandswert für eine Scheidung beträgt mindestens 4.000,00 EUR.

Gerichtsgebühren
Die Gerichtsgebühren richten sich ebenfalls nach dem Gegenstandswert und sind im Vergleich zu anderen gerichtlichen Verfahren eher gering. Wird nur die Scheidung (ohne Folgesachen) beantragt, dann betragen die Gerichtskosten mindestens 174,00 €. Die Grenze von 500,00 € wird erst ab einem Gegenstandswert von über 10.000,00 € überschritten.

Für Gegenstandswerte bis zu einem Betrag von 40.000 EUR finden Sie die oben geannten Gebühren in der nachfolgenden Tabelle. Für darüber hinausgehenden Gegenstandswerte möchten Sie die Gebühren bitte telefonisch in meinem Büro erfragen.

 

 

Wert bis (€) Gericht Rechtsanwalt
     
     
4.000 280,00 850,85
5.000 322,00

1.017,45

6.000 364,00 1.184,05
7.000 406,00 1.350,65
8.000 448,00 1.517,25
9.000 490,00 1.683,85
10.000 532,00 1.850,45
13.000 590,00 2.005,15
16.000 648,00 2.159,85
19.000 706,00 2.314,55
22.000 764,00 2.469,25
25.000 822,00 2.623,95
30.000 898,00

2.864,93

35.000

974,00 3.105,90
40.000 1.050,00 3.346,88
50.000 1.202,00 3.587,85

 

Da die Kosten einer Scheidung gesetzlich festgelegt sind, kann eine Scheidung, die über das Internet eingeleitet wird, nicht günstiger sein, als wenn Sie persönlich zum Rechtsanwalt gehen. Den Rechtsanwälten ist es auch gesetzlich untersagt, die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten. Anders lautende Angebote wären rechtswidrig. 

 

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, dass die Kosten Ihrer Scheidung ganz oder teilweise vom Staat übernommen werden (Verfahrenskostenhilfe). Ob die Voraussetzungen hierfür bei Ihnen vorliegen, können Sie über diesen Link selbst berechnen ->www.pkh-rechner.de. Für den Antrag benötige ich das Formular Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" ausgefüllt und unterschrieben mit den darin bezeichneten Anlagen von Ihnen. 

 

Die genauen Kosten Ihrer Scheidung teilen wir Ihnen gern vorab mit. Bitte rufen Sie mich hierzu gern an 040/46897675, oder schicken Sie mir eine Email an: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .

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"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
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Sicherheitsfrage: Wieviele Ohren hat ein Mensch?
Rechtsanwalt Stephan Bartels
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