Vorgehen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen (Flilesharing)
Seit mehreren Jahren vertrete ich regelmäßig Mandanten, die wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen in Anspruch genommen werden. Aktuell häufen sich Abmahnungen wegen sogenannter "Chart-Container" und aus der Erotik-Film Branche.
Die abmahnenden Rechtsanwälte (z.B. Rasch Rechtsanwälte aus Hamburg) mahnen dabei das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines geschützten Musiktitels oder Filmwerkes ab. Dazu wird der abgemahnte Anschlussinhaber aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserkärung abzugeben und sich weitergehend zu verpflichten, einen pauschalen Betrag für Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten des Rechteinhabers zu bezahlen, um die Angelegenheit ein für allemal zu erledigen. Hierzu ist dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Für die Rücksendung der Erklärug wird regelmäßig eine sehr kurze Frist, meist eine Woche, gesetzt. Von der Unterzeichnung der Erklärung ist unbedingt abzuraten.
Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Abmahnung vom Grundgedanken eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit darstellt, um eine Rechteverletzung aus der Welt zu schaffen. Die Rechtsordnung sieht die Abmahnung in einzelnen Bereichen sogar zwingend vor, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden können. Mit der Abmahnung fordert der Rechteinhaber den Verletzer auf, die Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen und Schadensersatz (einschließlich Rechtsanwaltsgebühren) für die begangene Verletzung zu bezahlen. Durch die beigefügte Unterlassungserklärung wird dem Rechtsverletzer Gelegenheit gegeben, rechtsverbindlich zu erklären, dass er den beanstandeten Verstoß zukünftig nicht widerholen wird. Um dies zu untermauern unterwirft sich der Verletzer für den Fall einer weiteren Verletzung der sogenannten Vertragsstrafe (daher strafbewehrte Unterlassungserklärung). Aktuell liegen die Beträge für den geforderten Schadensersatz bei einem Musiktitel/Filmwerk zwischen 450,00 und 1.200,00 EUR.
Für den Abgemahnten ist es in jedem Fall wichtig, die richtige Verteidigungsstrategie zu wählen, je nachdem, ob er die Rechtsverletzung begangen hat, ein Dritter von seinem Anschluss die Rechtsverletzung begangen hat, oder ob er die Abmahnung zu unrecht erhalten hat. Hierdurch können regelmäßig mehrere hundert Euro gespart werden. Auch wenn die Abmahnung einen Erotik-Film-Titel betrifft sollte dies nicht vom Gang zum Rechtsanwalt abhalten !
Stammt der abgemahnte Musiktitel aus einem sogenannten "Chartcontainer" (z.B. "German Top 100 Single Charts") muss sehr besonders vorgegangen werden, da erfahrungsgemäß mit einer Vielzahl weiterer Abmahnungen zu rechnen ist. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass bis zu 100 Abmahnungen eingehen. Die aktuellen Fälle aus meiner Praxis zeigen jedoch, dass dies nicht geschieht. Mehr als 20 Abmahnungen hat noch kein Mandant von mir wegen eines Chartcontainers erhalten. Um dem danach bestehenden unmfassenden Kostenrisiko wirksam entgegenzutreten, empfiehlt es sich mitunter, die Rechteinhaber aller in Frage kommenden Musiktitel zu ermitteln und vorbeugend - bevor diese selbst aktiv werden - eine Unterlassungserklärung abzugeben.
In den Übrigen Fällen rate ich regelmäßig dazu, eine Unterlassungserklärung in abgewandelter Form, sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung, abzugeben und sodann, je nach Lage des Einzelfalles, entweder die Verjährung des Zahlungsanspruchs abzuwarten oder mit der Gegenseite in Verhandlung zu treten. Dabei muss mit Blick auf die Möglichkeit einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung sehr genau überlegt werden, welche Informationen der Gegenseite mitgeteilt werden und welche nicht. Hierbei kommt es auf die Erfahrung des Rechtsanwaltes an.
Es wird ausdrücklich davon abgeraten die geltend gemachten Ansprüche komplett zu ignorieren. In derartigen Fällen wird von den Rechtinhabern regelmäßig das gerichtliche Verfahren in die Wege geleitet, wodurch die Kosten in erheblichem Maße steigen.
"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)
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