AG Berlin Wedding - Lärmbelästigung vom Nachbargrundstück - Vermieter muss für Unterlassung sorgen
Der Vermieter ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass eine auf dem Nachbargrundstück betriebene Lärmquelle abgestellt wird. Tut er dies nicht, hat der Mieter einen Anspruch gegen ihn auf Vornahme der entsprechenden Handlungen.
Im vorliegenden Fall war nach Abschluss des Mietvertrages auf dem Nachbargrundstück ein Stromgenerator betrieben worden, dessen Lärm einem laufenden LKW-Motor ähnelt, über 50 Dezibel beträgt und die Kläger als Mieter um die Nachtruhe bringt. Der Vermieter hat trotz Aufforderung nicht dafür gesorgt, dass der Lärm abgestellt wird, weshalb die Kläger ihn hierauf gerichtlich in Anspruch genommen haben. Das Amtsgericht Berlin Wedding hat den geltend gemachten Anspruch bejaht (AG Berlin-Wedding, Urteil vom 08.06.2011 - 3 C 13/11).
Nach Auffassung des Gerichts haben die Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Beseitigung der von dem Nachbargrundstück ausgehenden Lärmbelästigung. Dies ergibt sich aus dem sogenannten "Herstellungsanspruch" (§ 535 Abs. 2 S. 2 BGB). Danach ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geegneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu halten. Die Lärmbelästigung vom Nachbargrundstück würde einen erheblichen Mangel darstellen, der vom Vermieter auch besetitigt werden könne, so dass Gericht. Der Vermieter könne dem nicht entgegenhalten, dass er mangels Eigentum am Nachbargrundstück außerstande sei, den Mangel zu beseitigen. Ihm stünden nämlich die Abwehrrechte nach den §§ 862, 907 oder 1004 BGB zu. Bei dem Betrieb eines Stromgenerators handele es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung des Mietgrundstücks, die der Vermieter gegenüber dem Betreiber des Generators nicht hätte hinnehmen müssen. Er hätte daher mit Erfolg gegen den Störer vorgehen können.
Fazit: Mietminderung ist nicht das letzte Mittel gegen Beeinträchtigungen durch Emissionen (Lärm, Geruch). Wer lieber wieder ruhig schlafen möchte,
sollte prüfen, ob der Vermieter nicht sogar dafür sogen muss, dass die Lärmquelle beseitigt wird.
"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg
Telefon | (0 40) 46 89 76 75 |
Fax | (0 40) 46 89 76 76 |
mail@rechtsanwalt-bartels.de |