Heizkostenabrechnung nicht nach Abflussprinzip

Vermieter müssen bei den Heizkostenabrechnungen gegenüber ihren Mietern den tatsächlichen Verbrauch zu Grund legen. Eine Abrechnung auf Basis der vom Vermieter an den Energielieferanten geleisteten Zahlungen (Abflussprinzip) ist wegen Verstoßes gegen die Heizkostenverordnung unzulässig.

Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter die Heizkosten nach den von ihm an seinen Energielieferanten geleisteten Abschlagszahlungen gegenüber seinem Mieter berechnet. Das war vom Mieter beanstandet worden, mit dem Argument, dass durch diesen Abrechnungsmodus ausschließlich der Verbrauch des Vorjahres und nicht der aktuelle Verbrauch maßgeblich sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip im Widerspruch zur Heizkostenverordnung steht. Nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV seien in die Abrechnung die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage einzustellen, insbesondere "die Kosten der verbrauchten Brennstoffe". Nach dieser Regelung, so der BGH, dürfen nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden (Leistungsprinzip). Dem würde eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip widersprechen (BGH, Urteil vom 01.02.12, VIII ZR 156/11).

Fazit:

  • Vermietern ist zur Vermeidung von kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten zu empfehlen, ihre Abrechnungen ggf. umzustellen.
  • Mieter sollten prüfen, ob ihr Vermieter nach dem Leistungsprinzip abgerechnet hat und ggf. eine korrigierte Abrechnung verlangen (die auch zum Nachteil des Mieters ausfallen kann !)

 

 

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