BundArbG: Elternzeit - Anspruch auf 2-malige Verringerung der Arbeitszeit auch nach vorheriger Einigung mit Arbeitgeber

BAG (Urt. v. 19.02.2013, 9 AZR 461/11) : Arbeitnehmer kann Verringerung der Arbeitszeit auch dann zweimal vom Arbeitgeber verlangen, wenn die Arbeitsvertragsparteien sich während der Elternzeit zuvor einvernehmlich auf eine Verringerung geeinigt haben

 

Das BAG hat entschieden, dass eine einvernehmliche Elternteilzeitregelung dem Anspruch des Arbeitnehmers, während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen zu können, nicht entgegensteht.

 

Die Klägerin ist seit 2006 bei der Beklagten in Vollzeit beschäftigt und hat am 05.06.2008 ein Kind zur Welt gebracht.  Sie hat zunächst für die Dauer von zwei Jahren, bis zum 04.06.2010,  Elternzeit in Anspruch genommen. Während der Elternzeit haben die Parteien zweimalig eine Verringerung der Arbeitszeit einvernehmlich vereinbart, zunächst auf 15 Stunden/Woche und anschließend auf 20 Stunden/Woche. Mit Schreiben vom 07.04.2010 nahm die Klägerin ab dem 05.06.2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes die restliche Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, die Arbeitszeit auch weiterhin auf 20 Stunden/Woche zu verringern. Die Beklagte lehnte dies ab.


Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, das Angebot der Klägerin auf entsprechende Vertragsänderung anzunehmen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

 

Die Berufung der KLägerin vor dem BAG hatte Erfolg.

 

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist.

 

Das BAG hat zur Begründung seiner Berufungsentscheidung ausgeführt, dass dem geltend gemachten Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im vorliegenden Fall  - entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg - nicht entgegenstehe, dass die Parteien sich zuvor bereits zweimal einvernehmlich über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt hatten. Nach Auffassung des BAG seien die einvernehmlichen Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

 

"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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