Schuldnerberatung / Privatinsolvenz 

  Häufige Fragen

 

Was ist eine Privatinsolvenz?

Ablauf und Dauer einer Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz)?

Was ist die Regelinsolvenz?

Was tut der Anwalt für mich?

Warum einen Anwalt beauftragen?

Was ist der "außergerichtliche Einigungsversuch"?

Was ist die Restschuldbefreiung?

Welche Schulden sind nicht von der Restschuldbefreiung erfasst?

Wie finde ich den richtigen Berater? -Vorsicht Falle-!

Was kostet mich das Ganze?

Wieviel Geld bleibt mir während des Insolvenzverfahrens?

Wie oft darf ich in die Insolvenz / Erneute Insolvenz nach wieviel Jahren?

 

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Was ist eine Privatinsolvenz?

Mit Privatinsolvenz wird das gerichtliche Verfahren bezeichnet, durch das Privatpersonen unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Regeln innerhalb eines begrenzten Zeitraums von ihren gesamten Schulden befreit werden.

Erst Seit 1999 können Privatpersonen durch ein gerichtliches Insolvenzverfahren und die daran anschließende gerichtliche Restschuldbefreiung der Schuldenfalle entfliehen und dadurch in absehbarer Zeit wieder ein schuldenfreies Leben führen.

 

Die Privatinsolvenz unterteilt sich in zwei Phasen:

1. Insolvenzverfahren (Verwertung des schuldnerischen Vermögens), 

2. Wohlverhaltensphase (Einhaltung der Insolvenzrechtlichen Pflichten). 

Sie endet mit der gerichtlichen  Erteilung der Restschuldbefreiung.

 

Es gibt zwei unterschiedliche Verfahren

und

 

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren schreibt das Gesetz zwingend vor, dass der Schuldner vorab erfolglos versucht haben muss, sich mit der Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle mit seinen Gläubigern zu einigen. Nur wenn ein solcher Versuch stattgefunden hat und gescheitert ist, kann der Antrag auf Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens eingereicht werden. 

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Was ist der außergerichtliche Einigungsversuch?

Für das Verbraucherinsolvenzverfahren  schreibt das Gesetz vor, dass der Schuldner vor dem Antrag bei Gericht zunächst versuchen muß, sich außergerichtlich mit seinen Schuldnern zu einigen. Erst wenn ein solcher außergerichtlicher Einigungsversuch durchgeführt wurde und gescheitert ist, kann ein Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Gericht gestellt werden. Deswegen muss der Schuldner gemeinsam mit seinem Insolvenzantrag die  Bescheinigung einer "geeigneten Person oder Stelle" vorlegen, dass ein solcher außererichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern stattgenfunde hat und erfolglos war. "Geeignete Personen oder Stellen" sind Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater, sowie die örtlichen Schuldnerberatungsstellen. Andere Organisationen, Verbände, Vereine oder gewerbliche Anbieter können die erforderliche Bescheinigung nur ausstellen, wenn sie eine entsprechende Zulassung von der jeweiligen Justizbehörde vorweisen können.

 

Im Rahmen des außergerichtlichen Einigungsversuches,  unterbreite ich Ihren Gläubigern einen Plan zur Bereinigung Ihrer gesamten Schulden. Stimmen alle Gläubiger dem Plan zu, muss ein Insolvenzverfahren nicht mehr durchgeführt werden.  Der Gesetzgeber hat für den außergerichtlichen Schuldenbereingungsplans keinen zwingenden Inhalt vorgesehen. Um überhaupt Aussicht auf Erfolg zu haben, sollte der Plan aber mindestens die gleichen Zahlungen vorsehen, wie sie vom Schuldner im Insolvenzverfahren zu leisten wären, also die Abgabe des pfändbaren Einkommens und der Hälfte von Erbschaften für einen Zeitraum von 6, 5 oder 3 Jahren. Abhängig von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen können auch hiervon abweichende Plane vorgeschlagen werden.

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Wie ist der Ablauf des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens?

1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch (gesetzlich vorgeschrieben)

  • mit Rechtsanwalt als "geeignete Person" im Sinne von § 305 InsO
  • Korrespondenz mit allen Gläubigern
  • Einholung aktueller Forderungsaufstellungen
  • Prüfung der Verbindlichkeiten
  • Ausarbeitung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans u. Versand an alle Gläubiger
  • wenn alle Gläubiger dem Plan zustimmen ist kein gerichtliches Insolvenzverfahren erforderlich
  • wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, Prüfung, ob Nachverhandlung aussichtsreich ist
  • Nachverhandlung oder -falls nicht aussichtsreich - weiter mit Schritt 2

 

2. Einreichung des Antragsunterlagen 

  • Insolvenzantrag
  • Restschuldbefreiungsantrag
  • Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
  • Auskunft zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

 

3. Gericht prüft Antrag auf  Gewährung von Verfahrenskostenstundung

  • Bei Stattgabe des Antrags -> Insolvenzverfahren wird eröffnet
  • bei Ablehnung des Antrags -> Schuldner muss Verfahrenskosten vorab einzahlen

 

4. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch

  • Gericht prüft Chancen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
  • Vorschlag kommt vom Schuldner und ist Bestandteil der Antragsunterlagen
  • Sonderregelung: Stimmen mindestens 50% der Gläubiger mit mindestens 50% der Forderungen zu, werden die übrigen Gläubiger vom Gericht zur Zustimmung verpflichtet
  • findet mangels Erfolgsaussicht selten statt

 
5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Schuldner darf nicht mehr über sein Vermögen verfügen
  • Gericht bestellt Insolvenzverwalter
  • Pfändungen sind verboten
  • Gerichtliche Verfahren, an denen der Schuldner beteiligt ist, werden unterbrochen
  • Insolvenzverwalter verwertet Vermögen des Schuldners
  • Schuldner führt pfändbares Vermögen an den Insolvenzverwalter ab
  • Insolvenzverwalter gibt gepfändete Konten frei
  • Insolvenzverwalter gibt selbständige Tätigkeit frei ->Selbständigkeit kann schuldenfrei fortgeführt werden!

 
6. Ankündigung der Restschuldbefreiung

  • Gericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen
  • Restschuldbefreiung wird dem Schuldner angekündigt, sofern er bis zum Ende der Wohlverhaltsphase die insolvenzrechtlichen Pflichten einhält

 
7. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • ca. 15 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Vermögens des Schuldners ist verwertet
  • Insolvenzverfahren nicht mehr erforderlich

 

8. Restliche Wohlverhaltsphase (auch "Abtretungsphase", "Restschuldbefreiungsphase", "Wohlverhaltensperiode")

  • 3 Jahre
  • gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Schuldner muss während dieser Zeit

          - eine zumutbare berufliche Tätikeit ausüben (Erwerbsobliegenheit/Einkommenserzielungspflicht)

          - sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abgeben

          - den Insolvenzverwalter unverzüglich über Veränderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse informieren

          - den Insolvenzverwalter im Falle eines Umzugs umgehend die neue Anschrift mitteilen    

          - die Hälfte des Wertes einer Erbschaft an den Insolvenzverwalter abgeben

  Wer sich an diese Pflichten hält, wird keine Probleme auf dem Weg zur Restschuldbefreiung bekommen!

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Was ist die Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der gesetzlichen Wohverhaltensperiode (3,5 oder 6 Jahre, gerechnet ab Eröffnung des Verfahrens) spricht das Gericht aus, dass der Schuldner von allen Schulden befreit wird, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden haben. Allerdings muss der Schuldner sich an die gesetzlichen  Pflichten für das Restschudlbefreiungsverfahren halten ("Wohlverhalten"). Im Einzelnen muss der Schuldner:

  • die Antragsunterlagen für das Insolvenzverfahrens wahrheitsgemäß ausfüllen,
  • dem Insolvenzverwalter alle vorgesehenen Informationen erteilen und die von ihm geforderten Belege überlassen,
  • eine zumutbare berufliche Tätigkeit ausüben,
  • den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abgeben
  • den Insolvenzverwalter bei einem Umzug umgend die neue Anschrift mitteilen.

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Was ist das Regelinsolvenzverfahren

Für Schuldner, die im Zeitpunkt der Antragstellung selbständig sind, oder in der Vergangenheit selbständig waren und mehr als 19 Gläubiger haben, ist das Regelinsolvenzverfahren anwendbar. Der wesentliche Unterschied zum Verbraucherinsolvenzverfahren besteht darin, dass kein außergerichtlicher Einigungsversuch erforderlich ist. Der Insolvenzantrag kann vom Schuldner jederzeit beim zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Genau wie das Verbraucherinsolvenzverfahren schließt auch das Regelinsolvenzverfahren mit der Restschuldbefreiung ab. 

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Wie finde ich den richtigen Berater - Vorsicht Falle?
In meiner langjährigen Praxis habe ich immer wieder mit Fällen zu tun gehabt, in denen Mandanten von dubiosen Geschäftemachern - auch Kollegen - "abgezockt" wurden. Auch in diesem Bereich wird versucht, mit der Not der Menschen, schnelles Geld zu verdienen, ohne dafür eine brauchbare Gegenleistung abzuliefern. Vorsicht ist geboten, wenn sich das Honorar nach der Höhe Ihrer Schulden richtet. Dies macht schlichtweg keinen Sinn. Ein außergerichtlicher Vergleichsversuch mit zwei Gläubigern  erfordert bei höheren Schulden nicht mehr Arbeit. Und eine relevantes Haftungsrisiko des Beraters gibt es in derartigen Fällen erfahrungsgemäß auch nicht. Auch wenn Ihnen vom Berater ein mehrseitiger Vertrag vorgelegt wird, sollten Sie genau hinschauen, was Sie unterschreiben. Oftmals finden sich in solchen Verträgen Klauseln, durch die Sie sich verpflichten, den pfändbaren Teil Ihres Einkommens oder sonst einen festen monatlichen Betrag an den Berater zu bezahlen. Zur Begründung wird oft ausgeführt, dass dieses Geld für die Vergleichszahlungen an Ihre Gläubiger verwendet wird. In den meisten Privatinsolvenzen kommt ein solcher Vergleich aber gar nicht zu stande, weil das, was der Schuldner außergerichtlich anbieten kann, von den Gläubigern nicht akzeptiert wird. Das eingezahlte Geld verbleibt dann beim Berater - für dessen viel zu hohes Honorar! Achten Sie auch darauf, ob bei einem Angebot das Ausfüllen des Insolvenzantrages inbegriffen ist. Zahlreiche Anbieter beschränken ihre Tätigkeit näümlich zunächst auf den außergerichtlichen Einigungsversuch und, wenn dieser gescheitert ist, die Aushändigung der für den gerichtlichen Antrag vorgeschriebenen Bescheinigung. Dann sitzen Sie allein vor dem teilweise sehr komplizierten Antragsformular und wissen nicht was sie wo eintragen sollen. Für die Unterstützung hierbei wird dann ein satter Aufschlag verlangt. Letztlich gilt bei der Schuldnerberatung, wie sonst auch im Leben: Vergleichen Sie Preise und Leistungen, bevor Sie einen Vertrag abschließen.


Unter keinen Umständen sollten Sie sich in die Hände von selbsternannten "Schuldenberatern" begeben, die weder Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater von Beruf sind und auch nicht über eine Zulassung der Justizbehörde verfügen. Hintergrund: Die Durchführung des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens hat eine wesentliche Voraussetzung: Der Schuldner muß zuvor eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern erfolglos versucht haben. Den Einigungsversuch kann der Schuldner zwar grundsätzlich allein oder mit der Hilfe beliebiger Dritter durchführen, scheitert dieser Versuch aber und muß der Schuldner anschließend das gerichtliche Insolvenzverfahren beantragen, dann akzeptiert das Gericht den Antrag nur, wenn die außergerichtliche Einigung anhand eines Plans versucht worden ist und dies von einer "geeigneten Person oder Stelle" (§ 305 InsO) schriftlich bescheinigt wird. Die danach erforderliche Bescheinigung kann von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren ausgestellt werden, sowie von den örtlichen Schuldnerberatungsstellen. Andere Organisationen, Vereine oder gewerbliche Anbieter müssen eine entsprechende Zulassung der jeweiligen Justizbehörde vorweisen. Durch einen Anruf beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht erfahren Sie, ob ein Berater über eine solche Zulassung verfügt.

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Meine Tätigkeit
Ich stehe ab dem ersten Beratungsgespräch an Ihrer Seite und werde dafür sorgen, dass Sie ganz schnell wieder zuversichtlich nach vorn schauen können, in ein schuldenfreies Leben. Mein Ziel ist es, dass Sie Ihre gesamten Schulden schnellstmöglichst loswerden - durch den Abschluss einen Vergleichs mit Ihren Gläubigern oder durch ein gerichtliches Insolvenzverfahren.

 

Im Rahmen einer ausführlichen Erstberatung analysiere ich gemeinsam mit Ihnen Ihre wirtschaftliche Situation. Akute Risiken und alle Fragen werden besprochen, notwendige Sofortmaßnahmen veranlaßt. Sie erhalten ausführliche Informationen zum Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereingungsversuches und nützliche Hinweise für das weitere Vorgehen und die die Vorbereitung auf ein gegebenenfalls notwendiges Insolvenzverfahren. Alle Ihre Fragen zur Schuldenberinigung werden während dieses Gesprächs beantwortet. Und auch danach stehe ich für Ihre Nachfragen zur Verfügung. Die Kosten für dieses Gespräch betragen 80,00 EUR (inkl. MwSt.). 

 

Im Anschluss an die Erstberatung können Sie entscheiden, ob ich Sie bei Ihrer Schuldenbereinigung begleiten soll. Für meine weitere Tätigkeit benötige ich zunächst eine vollständige Gläubiger- und Forderungsaufstellung von Ihnen. Sobald mir diese Aufstellung vorliegt, bekommen Sie von mir ein verbindliches Honorar-Angebot für alle notwendigen Tätigkeiten bis zum Abschluss der außergerichtlichen Einigung bzw., falls dieser Versuch scheitern sollte, bis zur Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Einen Überblick über die Kosten meiner Tätigkeit finden Sie hier

 

Nachdem Sie mich mit Ihrer Vertretung zur Bereinigung Ihrer Schulden beauftragt haben, werden im ersten Schritt alle Gläubiger von mir angeschrieben und um Erteilung einer aktuellen Forderungsaufstellung gebeten. Sobald die Gläubiger davon Kenntnis haben, dass Sie wegen Ihrer Schulden anwaltlich beraten und vertreten werden, erhalten Sie in der Regel keine nervigen Mahnbriefe und Vollstreckungsandrohungen mehr. Nachdem die aktuellen Forderungsaufstellungen von allen Gläubigern vorliegen, kann der außergerichtliche Vergleichsvorschlag, den ich zuvor anhand Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse mit Ihnen besprochen habe, an alle Gläubiger verschickt werden. Stimmen alle Gläubiger diesem Vorschlag zu, ist der außergerichtliche Vergleich zustande gekommen. Falls nicht, kann der gerichtliche Insolvenzantrag gestellt werden. Das umfangreiche Antragsformular wird von mir weitestgehend vorbereitet. Mein Ziel ist es, dass Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, der dort auf keine Nachfragen stößt und umgehend bearbeitet wird. Unvollständige oder falsch ausgefüllte Anträge führen zu Nachfragen des Gerichts und dadurch zu Verzögerungen bei der Erteilung der Restschuldbefreiung. Im schlimmsten Fall können falsche Angaben im Antragsformular dazu führen, dass vom Gericht die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt wird. In Einzelfällen kann es auch gewollt sein, mit der Antragstellung noch abzuwarten, z.B. um das bevorstehende Weihnachtsgeld noch in voller Höhe zu erhalten. Die Einzelheiten werden rechtzeitig mit Ihnen besprochen.

Wenn Sie hier klicken, können Sie sich das Antragsformular als Word-Datei zum Ausfüllen am Bildschirm herunter laden. Dann erhalten Sie schon mal einen Eindruck, welche Fragen Sie gegebenfalls beantworten müssen.

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Warum einen Anwalt beauftragen?
Grundsätzlich wird für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Rechtsanwalt benötigt. Den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch darf z.B. auch die örtliche Schuldnerbertung oder andere zugelassen Beratungsstellen. Aufgrund der aktuellen Häufung der Verfahren gibt es bei den Schuldnerberatungen allerdings erhebliche Wartezeiten von z.T. mehr als 10 Monaten. Die Berater sind zudem extrem ausgelastet, weshalb Ihre telefonischen Anfragen meist nicht beantwortet werden können. Der Weg zum Anwalt lohnt sich also dann, wenn das Verfahren möglichst schnell beginnen soll (was auch dazu führt, dass die Wohlverhaltensperiode früher beendet ist) und der Schuldner Wert darauf legt, dass ihm jederzeit ein Ansprechpartner für alle wichtigen Fragen zum Verfahren und zur persönlichen Situation zur Verfügung steht. Ausserdem ist der Rechtsanwalt als selbständiger Dienstleister auf zufriedene Mandanten angewiesen, die ihn weiter empfehlen. Dieser Aspekt ist bei den Mitarbeitern einer gemeinnützigen oder öffentlichen Schuldnerberatung nicht zwingend gegeben.

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Die Kosten für meine Tätigkeit (Preise inkl. ges. MwSt.)

Erstberatung

ca. 1,5  Std., einschl. späteren Nachfragen zur Beratung

 

  80,00 EUR (Verbraucherinsolvenz - angestellt/arbeitslos/Rentner)

 

185,00 EUR (Regelinsolvenz - aktuell selbständig/ehemals selbständig u. mehr als 19 Gläubiger)

Das Honorar wird auf die Kosten im Rahmen der Schuldenbereinigung (nur erforderliche bei Verbraucherinsolvenz) angerechnet

 

Schuldenbereinigung

Grundpreis:                       400,00 EUR

Preis je Gläubiger

1 bis 2 Gläubiger           inkl.

3 bis 5 Gläubiger         50,00 EUR

6 bis 8 Gläubiger         45,00 EUR

9 bis 13 Gläubiger       40,00 EUR

mehr als 13 Gläubiger  nach Vereinbarung 

 

Aufgrund von individuellen Umständen kann das Honorar auch niedriger ausfallen. Fordern Sie Ihr persönliches Angebot an, indem Sie mir folgende Informationen über das Anfragefeld mitteilen:

  • Anzahl der Gläubiger

 

  • monatliches Netto-Einkommen

 

  • Anzahl der Unterhaltspflichten

 

  • ledig/verheiratet/alleinerziehend

 

Das Gesamthonorar kann in monatlichen Raten bezahlt werden.

 

Der Grundpreis für die Schuldenbereingung umfasst folgende Leistungen:

  • Korrespondenz mit allen Gläubigern
  • Beratung zu allen Forderungen und Beantwortung rechtlichen Fragen durch spezialisierten Anwalt
  • Vergleichsversuch mit allen Gläubigern
  • Wenn Vergleich zustande kommt: komplette Abwicklung, ansonsten ...
  • Vorbereitung aller erforderlichen Antragsunterlagen
  • Ausführliches Abschlussgespräch zur Vorbereitung auf Verfahrenseröffnung und Gespräch mit Insolvenzverwalter


Unter Umständen besteht die Möglichkeit, dass ein Teil meiner Kosten von der Staatskasse übernommen werden (sog. Beratungshilfe). Bitte erfragen Sie die Einzelheiten hierzu bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.

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Wieviel Geld bleibt mir während des Verfahrens?
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermittelt der vom Gericht eingesetzte Insolvenzverwalter welches Vermögen beim Schuldner vorhanden ist und was hiervon zu Gunsten der Gläubiger verwertet werden kann. Der Schuldner darf eine bescheidene Haushaltsausstattung (inkl. TV, Computer, Stereoanlage) ebenso behalten, wie einen Pkw von bescheidenem Wert (ca. 3.000,00 EUR). Andere Wertsachen (Grundstücke, Aktien, Unternehmensbeteiligungen, Schmuck, Antiquitäten, Lebensvesicherungen, Bausparverträge) muss der Insolvenzverwalter verwerten und den Erlös an die Gläubiger verteilen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens muß der Schuldner den pfändbaren Teil seiner Einkünfte abgeben. Wieviel vom Gehalt pfändbar ist, hat der Gesetzgeber genau geregelt, in der Tabelle über die "Pfändungsfreigrenzen". Die individuelle Pfändungsfreigrenze richtet sich nach dem Netto-Einkommen und der Anzahl der Personen, denen gegenüber der Schuldner unterhaltspflichtig ist. Die jeweils aktuelle Version der Pfändungsfreigrenzentabelle finden Sie, wenn Sie hier klicken. Einen Pfändungsrechner finden Sie über diesen Link. Darüber hinaus muß der Schuldner die Hälfe dessen, was er aufgrund einer Erbschaft oder einer Schenkung von Todes wegen erlangt hat an die Gläubiger abgeben.

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Welche Schulden fallen nicht unter die Restschuldbefreiung?

  • Buß- und Strafgelder
  • Rückständiger Unterhalt, soweit gesetzlich geschuldet
  • Steuerschulden (nur bei Verurteilung wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 der AO
  • Forderungen aus unerlaubter Handlung (Betrug, Unterschlagung, etc.)

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Darf ich mehr als einmal in die Insolvenz?
Ja, aber nur unter folgenden Voraussetzungen (§ 287a InsO):

Wenn die gerichtliche Restschuldbefreiung erteilt worden ist,

  • frühestens nach 10 Jahren.

Wenn die Restschuldbefreiung vom Gericht versagt worden ist,

  • frühesten nach 5 Jahren, bei Versagung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 297 InsO);
  • frühestens nach 3 Jahren, bei Versagung wegen einer Verletung der Wahrheits- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren (§  290 InsO)
  • frühestens nach 3 Jahren, bei Versagung wegen einer Verletzung der Obliegenheiten im Insolvenzverfahrenfahrenb (§ 296 InsO).

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"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
Aristoteles Onassis

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Sicherheitsfrage: Wieviele Ohren hat ein Mensch?
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg

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