Schuldnerberatung / Privatinsolvenz 

  Verbraucherinsolvenz

 

Überblick Verbraucherinsolvenz

Ablauf der Verbraucherinsolvenz

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Kosten meiner Tätigkeit

Anwalt oder Schuldnerberatung

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Überblick Verbraucherinsolvenz

"Verbraucherinsolvenz" ist ein gerichtliches Verfahren mit dem Privatpersonen unter Einhaltung bestimmter gesetzlicher Regeln innerhalb eines begrenzten Zeitraums von ihren gesamten Schulden befreit werden.

Das Verfahren ist nur für Personen anwenbar, die eines der folgende Kriterien erfüllen:

- Schüler/Auszubildender

- angestellt berufstätig

- Rentner/Pensionär

- arbeitssuchend/beschäftigungslos.

 

Achtung: Für ehemals selbständig Berufstätige ist das Regelinsolvenzverfahren anwendbar, sofern nicht die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

- weniger als 20 Gläubiger

- keine Schulden im Zusammenhang mit ehemaligen Angestellten (rückständiger Lohn oder offene Forderungen der Sozialversicherungen)

 

Die Verbraucherinsolvenz gliedert sich in 3 Abschnitte:

1. Außergerichtlicher Schuldenbereingungsversuch (vom Gesezt zwingend vorgesehen)

2. Insolvenzverfahren (Verwertung des schuldnerischen Vermögens, Abführung pfändbares Einkommen), 

2. Wohlverhaltensphase (Einhaltung der Insolvenzrechtlichen Pflichten). 

Sie endet mit der gerichtlichen  Erteilung der Restschuldbefreiung.

 

Ablauf des gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens

1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch (gesetzlich vorgeschrieben)

  • mit Rechtsanwalt als "geeignete Person" im Sinne von § 305 InsO
  • Korrespondenz mit allen Gläubigern
  • Einholung aktueller Forderungsaufstellungen
  • Prüfung der Verbindlichkeiten
  • Ausarbeitung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans u. Versand an alle Gläubiger
  • wenn alle Gläubiger dem Plan zustimmen ist kein gerichtliches Insolvenzverfahren erforderlich
  • wenn nicht alle Gläubiger zustimmen, Prüfung, ob Nachverhandlung aussichtsreich ist
  • Nachverhandlung oder -falls nicht aussichtsreich - weiter mit Schritt 2

 

2. Einreichung des Antragsunterlagen 

  • Insolvenzantrag
  • Restschuldbefreiungsantrag
  • Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
  • Auskunft zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

 

3. Gericht prüft Antrag auf  Gewährung von Verfahrenskostenstundung

  • Bei Stattgabe des Antrags -> Insolvenzverfahren wird eröffnet
  • bei Ablehnung des Antrags -> Schuldner muss Verfahrenskosten vorab einzahlen

 

4. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch

  • Gericht prüft Chancen des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
  • Vorschlag kommt vom Schuldner und ist Bestandteil der Antragsunterlagen
  • Sonderregelung: Stimmen mindestens 50% der Gläubiger mit mindestens 50% der Forderungen zu, werden die übrigen Gläubiger vom Gericht zur Zustimmung verpflichtet
  • findet mangels Erfolgsaussicht selten statt

 
5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Schuldner darf nicht mehr über sein Vermögen verfügen
  • Gericht bestellt Insolvenzverwalter
  • Pfändungen sind verboten
  • Gerichtliche Verfahren, an denen der Schuldner beteiligt ist, werden unterbrochen
  • Insolvenzverwalter verwertet Vermögen des Schuldners
  • Schuldner führt pfändbares Vermögen an den Insolvenzverwalter ab
  • Insolvenzverwalter gibt gepfändete Konten frei
  • Insolvenzverwalter gibt selbständige Tätigkeit frei ->Selbständigkeit kann schuldenfrei fortgeführt werden!

 
6. Ankündigung der Restschuldbefreiung

  • Gericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen
  • Restschuldbefreiung wird dem Schuldner angekündigt, sofern er bis zum Ende der Wohlverhaltsphase die insolvenzrechtlichen Pflichten einhält

 
7. Aufhebung des Insolvenzverfahrens

  • ca. 15 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Vermögens des Schuldners ist verwertet
  • Insolvenzverfahren nicht mehr erforderlich

 

8. Restliche Wohlverhaltsphase (auch "Abtretungsphase", "Restschuldbefreiungsphase", "Wohlverhaltensperiode")

  • 3 Jahre
  • gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Schuldner muss während dieser Zeit

          - eine zumutbare berufliche Tätikeit ausüben (Erwerbsobliegenheit/Einkommenserzielungspflicht)

          - sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter abgeben

          - den Insolvenzverwalter unverzüglich über Veränderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse informieren

          - den Insolvenzverwalter im Falle eines Umzugs umgehend die neue Anschrift mitteilen    

          - die Hälfte des Wertes einer Erbschaft an den Insolvenzverwalter abgeben

  Wer sich an diese Pflichten hält, wird keine Probleme auf dem Weg zur Restschuldbefreiung bekommen!

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Meine Tätigkeit
Mein Ziel ist es, dass Sie ganz schnell wieder zuversichtlich nach vorn schauen können, in ein schuldenfreies Leben. Hierzu erarbeite ich für Sie, anhand einer eingehenden Prüfung Ihrer individuellen Situation, Ihren persönlichen Weg in ein schuldenfreies Leben. Ich stehe Ihnen während der gesamten Zeit zur Seite und halte Ihnen den Rücken frei. Die gesamte Post Ihrer Gläubiger landet auf meinem Tisch und nicht mehr bei Ihnen. 

Im Rahmen einer ausführlichen Erstberatung analysiere ich gemeinsam mit Ihnen Ihre wirtschaftliche Situation. Akute Risiken und alle Fragen werden besprochen, notwendige Sofortmaßnahmen veranlaßt. Sie erhalten ausführliche Informationen zum Ablauf des außergerichtlichen Schuldenbereingungsversuches und nützliche Hinweise für das weitere Vorgehen und die die Vorbereitung auf ein gegebenenfalls notwendiges Insolvenzverfahren. Alle Ihre Fragen zur Schuldenberinigung werden während dieses Gesprächs beantwortet. Und auch danach stehe ich für Ihre Nachfragen zur Verfügung.

Im Anschluss an die Erstberatung können Sie entscheiden, ob ich Sie bei Ihrer Schuldenbereinigung begleiten soll. Für meine weitere Tätigkeit benötige ich zunächst lediglich eine vollständige Gläubiger- und Forderungsaufstellung von Ihnen. Sobald mir diese Aufstellung vorliegt, bekommen Sie von mir ein verbindliches Honorar-Angebot für alle notwendigen Tätigkeiten bis zum Abschluss der außergerichtlichen Einigung bzw., falls dieser Versuch scheitert, bis zur Einreichung des Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Als nächstes werden alle Ihre Gläubiger von mir angeschrieben und um Erteilung einer aktuellen Forderungsaufstellung gebeten. Sobald die Gläubiger davon Kenntnis haben, dass Sie wegen Ihrer Schulden anwaltlich beraten und vertreten werden, erhalten Sie in der Regel keine nervigen Mahnbriefe und Vollstreckungsandrohungen mehr.

Nach Abstimmung mit Ihnen wird der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch von mir gestaltet und an alle Gläubiger versandt. Stimmen alle Gläubiger diesem Vorschlag zu, ist der außergerichtliche Vergleich zustande gekommen und ein Insolvenzverfahren ist nicht mehr notwendig.

Sind Ihre Gläubiger nicht dazu bereit, sich auf einen für Sie wirtschaftlich vernünftigen Abzahlungsvergleich einzulassen, werden die umfangreichen Antragsformulare wird von mir  für Sie vorbereitet. Wenn Sie hier klicken, können Sie sich das Antragsformular für das gerichtliche Insolvenzverfahren als Word-Datei zum Ausfüllen am Bildschirm herunter laden. Dann erhalten Sie schon mal einen Eindruck, welche Fragen Sie gegebenfalls beantworten müssen.

Mein Ziel ist es, dass Sie einen Antrag bei Gericht einreichen, der dort auf keine Nachfragen stößt und umgehend bearbeitet wird. Unvollständige oder falsch ausgefüllte Anträge führen zu Nachfragen des Gerichts. Dadurch verzögert sich die Eröffnung des Verfahrens und somit auch die Erteilung der Restschuldbefreiung. Im schlimmsten Fall können falsche Angaben im Antragsformular dazu führen, dass vom Gericht die Eröffnung des Verfahrens oder die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt wird.

In einem ausführlichen Abschlussgespräch schildere ich Ihnen nochmals alle wichtigen Details und Verhaltensregeln im Insolvenzverfahren und bereite Sie auf das Gespräch mit dem Insolvenzverwalter vor. Meistens gibt es auch noch Besonderheiten, die in diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind und auf die ich dann hinweisen kann. so kann es z.B. ratsam sein, mit der Einreichung der Antragsunterlagen noch eine Weile abzuwarten, z.B. um das bevorstehende Weihnachts-/Urlaubsgeld geld noch in voller Höhe behalten zu können.

Während der gesamten Zeit stehe ich Ihnen für alle Fragen im Zusammhang mit Ihren Schulden und dem Insolvenzverfahren zur Verfügung.


Anwalt oder Schuldnerberatung?
Grundsätzlich wird für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens kein Rechtsanwalt benötigt. Den gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Einigungsversuch darf z.B. auch die örtliche Schuldnerbertung oder andere zugelassen Beratungsstellen. Aufgrund der aktuellen Häufung der Verfahren gibt es bei den Schuldnerberatungen allerdings erhebliche Wartezeiten von z.T. mehr als 10 Monaten. Die Berater sind zudem extrem ausgelastet, weshalb Ihre telefonischen Anfragen meist nicht beantwortet werden können. Der Weg zum Anwalt lohnt sich also dann, wenn das Verfahren möglichst schnell beginnen soll (was auch dazu führt, dass die Wohlverhaltensperiode früher beendet ist) und der Schuldner Wert darauf legt, dass ihm jederzeit ein Ansprechpartner für alle wichtigen Fragen zum Verfahren und zur persönlichen Situation zur Verfügung steht. Ausserdem ist der Rechtsanwalt als selbständiger Dienstleister auf zufriedene Mandanten angewiesen, die ihn weiter empfehlen. Dieser Aspekt ist bei den Mitarbeitern einer gemeinnützigen oder öffentlichen Schuldnerberatung nicht zwingend gegeben.

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Die Kosten für meine Tätigkeit (Preise inkl. 19% MwSt.)

Erstberatung

Persönliches Beratungsgesrpäch durch RA Stephan Bartels, ca. 1 Stunde, einschl. spätere Nachfragen zum Inhalt des Gesprächs

  80,00 EUR    - wird auf Honorar für spätere Schuldenbereinigung angerechnet -

Schuldenbereinigung

Grundpreis:                       400,00 EUR

Preis je Gläubiger

1 bis 2 Gläubiger           inkl.

3 bis 5 Gläubiger         50,00 EUR

6 bis 8 Gläubiger         45,00 EUR

9 bis 13 Gläubiger       40,00 EUR

mehr als 13 Gläubiger  nach Vereinbarung 

 

Das Gesamthonorar kann in monatlichen Raten bezahlt werden.

 

Der Grundpreis für die Schuldenbereingung umfasst folgende Leistungen:

  • Korrespondenz mit allen Gläubigern
  • Beratung zu allen Forderungen und Beantwortung rechtlichen Fragen durch spezialisierten Anwalt
  • Vergleichsversuch mit allen Gläubigern
  • Wenn Vergleich zustande kommt: komplette Abwicklung, ansonsten ...
  • Vorbereitung aller erforderlichen Antragsunterlagen
  • Ausführliches Abschlussgespräch zur Vorbereitung auf Verfahrenseröffnung und Gespräch mit Insolvenzverwalter


Unter Umständen besteht die Möglichkeit, dass ein Teil meiner Kosten von der Staatskasse übernommen werden (sog. Beratungshilfe). Bitte erfragen Sie die Einzelheiten hierzu bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht.

 

Fragen und Antworten / Ratgeber

Hier finden Sie

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen

und

ausführliche Ratgeber

 

zur Privatinsolvenz.

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"Der größte Vertrauensbeweis unter den Menschen ist, dass sie sich voneinander beraten lassen."
(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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Sicherheitsfrage: Wieviele Ohren hat ein Mensch?
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg

Telefon(0 40) 46 89 76 75
Fax(0 40) 46 89 76 76
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