Begrenzung der Geschäftsführerhaftung für nicht abgeführte Lohnsteuer

Finanzgericht Neustadt: Bei mehreren Geschäftsführern mindestens schriftliche Geschäftsverteilung erforderlich. In der Krise hohe Anforderungen an alle Geschäftsführer.

 

Das FG Neustadt (Rheinland-Pfalz) darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers durch Geschäftsverteilung begrenzt werden kann (Urteil vom 10.12.13, 3K 1632/12).

 

Der Kläger war gemeinsam mit seinem Partner Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 hat die Gesellschaft über mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Nachdem Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Gesellschaft erfolglos geblieben waren, wurde der Kläger vom Finanzamt mittels Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte hierzu geltend, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur sein Mit-Geschäftsführer für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei.  Außerdem sei er – der Kläger – seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt werden.


Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage.

 

Das FG Neustadt hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

 

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der Haftungsbescheid rechtmäßig, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei, so das Gericht,  Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter für die Abführung der Lohnsteuern. Er könne sich auch nicht auf eine interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem  Mit-Geschäftsführer berufen. Es gelte grundsätzlich das Prinzip der Gesamtverantwortung aller gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Hieraus ergäbe sich zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Eine interne Geschäftsverteilung könne zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzen. Hierzu sei es aber erforderlich, dass im Vorhinein eine eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, darüber getroffen werde, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich ausschließlich zuständig sei. Ohne eine  solche schriftliche Vereinbarung bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise. Aber selbst wenn eine  eindeutige und schriftliche Aufgabenverteilung vorliegen würde, müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mit-Geschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erforderlich machen. Dies sei z.B. der Fall in einer finanziellen Krisensituation. Zudem müsse jeder Geschäftsführer dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfahre. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass es bereits an einer schriftlichen Vereinbarung über die Aufgabenverteilung fehle, mit der Folge, dass es für die Frage der Haftung auf die vorgetragene Geschäftsverteilung gar nicht ankomme. Davon unabhängig, so das Gericht, habe der Kläger eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe. Somit wäre selbst im Falle einer schriftlichen Aufgabenverteilung die Gesamtverantwortung des Klägers wieder aufgelebt. Der Kläger könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und dass er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Sein schuldhaftes Verhalten liege darin, dass er nicht darauf hingewirkt habe, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden seien. Dann hätte nämlich die auf die gekürzten Löhne entfallende Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

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