Filesharing – Kein Computer, kein W-LAN = keine Haftung

 

 Werden über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen begangen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber hierfür verantwortlich ist. Trägt dieser jedoch vor, nicht im Besitz eines Computers und eines WLAN-Anschlusses zu sein, so widerlegt er diese Vermutung und kann nicht haftbar gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor (Urteil vom 22.03.13, 21 S 28809/11). 

 

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht München in 1. Instanz entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses wegen einer Urheberechtsverletzung haftet und somit die Rechtsanwaltskosten der abmahnenden Rechteinhaberin für die vorausgegangene Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung  tragen müsse. Das Amtsgericht hatte die Auffassung vertreten, dass über den Anschluss der Beklagten im Rahmen einer Tauschbörse ein Film zum Herunterladen bereitgestellt worden sei. Die Beklagte hatte demgegenüber vorgetragen, dass sie im fraglichen Zeitraum weder einen Computer besessen noch einen WLAN-Anschlusses betrieben habe und sie daher für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich gemacht werden könne.

 

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht München I das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung weder begangen habe als Störerin in Frage komme. Somit hafte sie auch nicht für die Erstattung der Anwaltskosten, weil die ihr gegenüber ausgesprochene Abmahnung schon nicht berechtigt gewesen sei. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, wenn ein Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht werde, die zum fraglichen Zeitpunkt dem Anschlussinhaber zugeteilt war. Diese Vermutung könne jedoch widerlegt werden, was die Beklagte getan habe, indem sie dargelegt hat, dass weder sie selbst noch unberechtigte Dritte über den Anschluss Zugang zum Internet gehabt haben. Die Anschlussinhaberin hat die tatsächliche Vermutung Ihrer Täterschaft/Störerhaftung widerlegt, indem sie Tatsachen vorgetragen hat, die einer Begehung bzw. Förderung der Tat durch sie entgegenstehen. Die Rechteinhaberin hat die Tatbegehung durch die Anschlussinhaberin auch nicht nachgewiesen, wozu Sie verpflichtet gewesen wäre.

 

Fazit: Auch dieses Urteil zeigt, dass das die Gerichte in Filesharing-Fällen endlich wieder die Grundregeln der den Zivilprozeß maßgeblich bestimmenden Beweislastregeln zur Anwendung bringen. Damit steigen Chancen einer erfolgreichen Verteidigung gegen unberechtigte Abmahnungen ganz erheblich an.

 

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(Francis Bacon, 1561-1626, engl. Staatsmann und Philosoph)

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