Darf ich als Schuldner während meiner Privatinsolvenz selbständig tätig bleiben?

Die Antwort lautet ganz klar: JA!

Zwar kann der Insolvenzverwalter zwischen mehreren Alternativen wählen, wie er mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners im Regelinsolvenzverfahren umgeht. Es kann aber ganz klar gesagt werden, dass die Selbstständigkeit in den allermeisten Regelinsolvenzverfahren vom Insolvenzverwalter nach § 35 Insolvenzordnung (InsO) freigegeben wird.

 

Was bedeutet "Freigabe nach § 35 InsO"?

Für den Schuldner hat die Freigabe ausschließlich positive Folgen und zwar

  • kann er seine selbständige Tätigkeit fortführen - ohne die alten Schulden bedienen zu müssen

        und

  • er muss von seinem Gewinn nur soviel an den Insolvenzverwalter abgeben, wie er nach der gesetzlichen Pfändungstabelle abgeben müsste, wenn er seine berufliche Tätigkeit als Angestellter ausüben würde.

Dies kann mitunter zu sehr  - positiv - überraschenden Ergebnissen führen, wenn die Geschäfte gut laufen.

 

Beispiel: Der Schuldner betreibt eine selbständige Autowerkstatt. Als angestellter Kfz-Mechaniker würde er ca. 2.500 EUR/Monat verdienen und müsste 800,00 EUR davon an den Insolvenzverwalter abgeben. Seine Werkstatt läuft hervorragend und für den Schuldner bleiben nach allen Abzügen 5.000,00 EUR/Monat übrig. Abgeben muss er trotzdem "nur" 800,00 EUR.

 

Um die möglichen positiven Auswirkungen einer Freigabe nach § 35 InsO bestmöglich zu nutzen, muss das Regelinsolvenzverfahren allerdings optimal vorbereitet werden.

Für alle Fragen zur Selbständigkeit in der Insolvenz rufen Sie mich gerne an, oder schicken Sie mir eine Email.

 

 

 

"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
Aristoteles Onassis

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