Riestervertrag nicht insolvenzfest

Riester-Rente nicht insolvenzfest – Angaben der Versicherer unbedingt überprüfen!

 

Insolvenzschulder müssen damit rechnen, dass der Rückkaufswerte aus einem Riester-Vertrag vom Insolvenzverwalter zur Masse gezogen werden.

 

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Urt. v. 12.12.11, 273 C 8790/11) musste der Versicherer den angesparten Rückkaufswert einer von der Insolvenzschuldnerin vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Riester-Rente an den Insolvenzverwalter ausbezahlen.

 

Zwar unterliegt das vom Riester-Sparer angesammelte Kapital für den Fall einer Kündigung des Vertrages während der Ansparphase dem gesetzlichen Pfändungsschutz nach § 851c Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). In dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber, die Höhe des für die Ansparung einer nach den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen zu bemessenden Altersvorsorge nach Lebensjahren gestaffelt pauschaliert. Erst wenn das Ansparkapital die festgelegten Pauschalbeträge überschreitet, kann in den übersteigenden Betrag gepfändet werden. Allerdings gilt dieser Pfändungsschutz nur für angespartes Vermögen, für welches zuvor die staatliche Förderung beantragt worden ist. So hat jedenfalls das Amtsgericht München in dem oben genannten Urteil gesehen.

 

Auch wenn das amtsgerichtliche Urteil keine Allgemeingültigkeit besitzt, ist allen Riester-Sparern zu raten, unbedingt die staatliche Förderung zu beantragen. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestanden im Frühjahr 2012 rund 15,5 Millionen Riester-Verträge. Nach Auskunft der Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) wurden im Beitragsjahr 2008 rund 9,7 Millionen Riester-Verträge gefördert.

 

 

 

 

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