Nach Unfall auf Mietwagenkosten achten !

 

Auch bei einem unverschuldeten Unfall laufen Autofahrer Gefahr, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben!

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.04.2011 (VI ZR 300/09) entschieden, dass die Versicherung des Unfallverursachers nur die angemessenen Mietwagenkosten erstatten muss. Für die danach notwendige Schätzung, welcher Preis angemessen ist, dürfe der Richter auch die Tabelle anwenden, die vom Fraunhofer-Institut im Auftrag des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erstellt worden ist. Diese Tabelle weist gegenüber der sogenannten Schwacke-Liste, die bisher regelmäßig von den Gerichten angewandt worden ist, erheblich günstigere Mietwagenpreise aus.

 

Im konkreten Fall hatte die Unfallgeschädigte Mietwagenkosten in Höhe von 2.757,32 Euro geltend gemacht. Hiervon wollte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lediglich 1.999,20 Euro bezahlen, woraufhin von der Autovermietung, an die die Geschädigte Ihre Schadensersatzansprüche insoweit abgetreten hatte, Klage gegen die Versicherung erhoben worden ist.

 

Das Amtsgericht hat die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Differenz verurteilt. Dabei ist es für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten von der so genannten Schwacke-Liste ausgegangen , unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs. Gegen dieses Urteil hat die Haftpflichtversicherung Berufung beim Landgericht eingelegt, woraufhin die Klage abgewiesen worden ist. Das Landgericht hat den von der Haftpflichtversicherung zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Schwacke-Listen in Ihrer Methodik der Datenerhebung erhebliche Defizite aufweisen und daher keine geeignete Schätzgrundlage darstellen würden. Daher sei, so dass Landgericht, der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

 

Gegen das für sie nachteilige Berufungsurteil hat die Autovermietung Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat das Berufungsurteil daraufhin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In seiner Begründung hat der BGH ausgeführt, dass der Tatrichter seiner Schätzung für die Höhe der Mietwagenkosten sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen dürfe. Allein der Umstand, dass beide Listen in Einzelfällen zu abweichenden Ergebnissen kommen könnten, genüge führe nicht dazu, dass die eine oder die andere Liste als Schätzgrundlage ungeeignet sei. Die Listen dienten dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung.Daneben müsse er prüfen, ob weitere Zuschläge zu gewähren seien.

 

Dieses Urteil zeigt erneut, wie wichtig es ist, auch nach einem unverschuldeten Unfall sehr genau darauf zu achten, welche Kosten verursacht werden, da bei Weitem nicht alles vom Verursacher bzw. dessen Versicherung erstattet werden muss.

 

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall stehe ich gern zur Verfügung.

"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
Aristoteles Onassis

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