BGH erleichtert Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach gescheiterter Ehe

Der BGH (XII ZR 189/06) hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht der nun BGH davon aus, dass derartige Rückforderungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich sind.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte Ex-Mann lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach ehe bezogene Zuwendungen im Falle eines Scheiterns der Ehe nicht zurückgefordert werden können, da es sich um ein " Rechtsverhältnis eigener Art" handelt und nicht um Schenkungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können.

Die Revision der Kläger hatte vor dem BGH Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung geht der BGH nun davon aus, dass es sich bei derartigen schwiegerelterlichen Leistungen um Schenkungen handelt. Damit seien, so der BGH, aber auch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar, wonach eine Schenkung zurückgefordert werden kann, wenn deren Geschäftsgrundlage später wegfällt. So ist es im vorliegenden Fall gewesen. Die Schenkung ist auf der Grundlage erfolgt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.
Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung wird damit gerechnet, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), komme regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken!

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wird Widerstand zur Pflicht!"
Bertolt Brecht

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