Verschiedenes

 


Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig - Jetzt Geld zurückfordern

 

Reisevertrag: Schmutziges Ferienhaus - Kein Schadensersatz ohne angemessene Frist zur Reinigung

 

BGH: Käufer muss Fahrzeug für Mängelsbeseitigung zum Verkäufer bringen

 

Vererben, aber richtig ! Ein Fall aus der Praxis

 

Fluggastrechte: Wenn der Flieger später startet

 

Ebay: Verkäufer können sich bei falschen Angaben zur Beschaffenheit der Sache schadensersatzpflichtig machen

 

BGH: Autovermieter müssen unfallgeschädigte Kunden auf überhöhte Tarife hinweisen

 

OLG Bamberg: Handytelefonieren im Auto erlaubt

 

Schmerzensgeld für fehlerhafte Blondierung beim Friseur

 

BGH erleichtert Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach gescheiterter Ehe

 

Eigenbedarfskündigung auch für Wohnbedarf der Nichte zulässig

 

Express-Scheidung: schnellere Scheidung bei kurzer Ehe

 

Vorsicht Falle: Nach Unfall auf Mietwagenkosten achten

 

 

Bearbeitungsgebühr für Privatkredite unzulässig - Jetzt Geld zurückfordern

Bearbeitungsgebühren für Ratenkredite sind unzulässig  und können von den Bankkunden zurückverlangt werden !

 

Von den Kreditinstituten werden bei Verbraucherdarlehen regelmäßig Bearbeitungsgebühren in Höhe von zwei bis drei Prozent des Nettodarlehensbetrages in Rechnung gestellt und in den Kreditverträgen auch ausgewiesen. Das OLG Dresden hatte bereits mit Urteil vom 29.09.11 (Aktenzeichen: 8 U 146/10) festgestellt, dass eine derartige Gebühr nicht berechnet werden darf. Die Bearbeitung eines Kreditantrags stelle keine Leistung für den Kunden dar, sondern erfolge im eigenen Interesse der Bank. Gegen dieses Urteil war von der beklagten Bank Revision eingelegt worden, so das es bislang nicht rechtskräftig geworden war. Der BGH hat am 20.08.12 mitgeteilt, dass die die Bank die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zurückgenommen habe. Damit ist das Urteil des OLG Dresden endgültig rechtskräftig geworden.

 

Betroffenen Kunden ist zu empfehlen, dass sie sich an ihr Geldinstitut wenden und die Gebühr, zzgl. Zinsen zurückverlangen. Dies sollte schriftlich und unter angemessener Fristsetzung (14 Tage) erfolgen. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beträgt in der Regel drei Jahre.

 

Reisevertrag: Schmutziges Ferienhaus - Kein Schadensersatz ohne angemessene Frist zur Reinigung

Das Amtsgericht München (Urt. v. 25.05.10, 191 C 30533/09) hat entschieden, dass ein Urlauber nur dann Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen kann, wenn er zuvor für die Behebung vorhandener Mängel eine angemessene Frist gesetzt hat.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Urlauber ein Ferienhaus in Ligurien gebucht. Als er das Haus nach 16 Stunden Anreise mit dem Auto erreicht hatte, fand er es verschmutzt vor. Der örtliche Reiseleiter hat daraufhin angeboten, das Haus binnen 3 Stunden zu reinigen. Dies dauerte dem Urlauber zu lange, weshalb er den Reisevertrag umgehend kündigte uns sich wieder auf den Heimweg gemacht hat. Er verlangt vom Reiseveranstalter Ersatz seiner Kosten für die An- und Abreise sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit. Insgesamt hat er 3.170,00 EUR eingeklagt. Er meint nach 16 Stunden Autofahrt sei ihm ein weiteres Abwarten von 3 Stunden nicht zumutbar gewesen, weshalb er ein Recht zur Kündigung gehabt habe.

Das Amtsgericht München hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche würden sämtlichst voraussetzen, dass dem Reisunternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung eingeräumt werde, was der Kläger nicht getan hat. Es sei ihm durchaus zumutbar gewesen weitere 3 Stunden abzuwarten. Dass er 16 Stunden Anreise hinter sich gehabt habe, liege nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters, da die Autofahrt nicht bei ihm gebucht worden sei.

Fazit: Auch im Urlaub gilt: Kühlen Kopf bewahren !

Haben auch Sie im Urlaub nicht das bekommen, was versprochen war ? Gern prüfe ich eventuelle Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter!

 

Vorsicht Falle: Nach Unfall auf Mietwagenkosten achten !

Auch bei einem unverschuldeten Unfall laufen Autofahrer Gefahr, auf einem Teil der Mietwagenkosten sitzen zu bleiben!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.04.2011 (VI ZR 300/09) entschieden, dass die Versicherung des Unfallverursachers nur die angemessenen Mietwagenkosten erstatten muss. Für die danach notwendige Schätzung, welcher Preis angemessen ist, dürfe der Richter auch die Tabelle anwenden, die vom Fraunhofer-Institut im Auftrag des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) erstellt worden ist. Diese Tabelle weist gegenüber der sogenannten Schwacke-Liste, die bisher regelmäßig von den Gerichten angewandt worden ist, erheblich günstigere Mietwagenpreise aus.

Im konkreten Fall hatte die Unfallgeschädigte Mietwagenkosten in Höhe von 2.757,32 Euro geltend gemacht. Hiervon wollte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers lediglich 1.999,20 Euro bezahlen, woraufhin von der Autovermietung, an die die Geschädigte Ihre Schadensersatzansprüche insoweit abgetreten hatte, Klage gegen die Versicherung erhoben worden ist.

 

Das Amtsgericht hat die Haftpflichtversicherung zur Zahlung der Differenz verurteilt. Dabei ist es für die Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten von der so genannten Schwacke-Liste ausgegangen , unter Berücksichtigung eines Aufschlags wegen der Anmietung eines so genannten Unfallersatzfahrzeugs. Gegen dieses Urteil hat die Haftpflichtversicherung Berufung beim Landgericht eingelegt, woraufhin die Klage abgewiesen worden ist. Das Landgericht hat den von der Haftpflichtversicherung zu ersetzenden Betrag auf der Grundlage des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt und einen Aufschlag für ein Unfallersatzfahrzeug nicht gewährt. Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Schwacke-Listen in Ihrer Methodik der Datenerhebung erhebliche Defizite aufweisen und daher keine geeignete Schätzgrundlage darstellen würden. Daher sei, so dass Landgericht, der Fraunhofer–Mietpreisspiegel vorzuziehen.

Gegen das für sie nachteilige Berufungsurteil hat die Autovermietung Revision beim BGH eingelegt. Der BGH hat das Berufungsurteil daraufhin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In seiner Begründung hat der BGH ausgeführt, dass der Tatrichter seiner Schätzung für die Höhe der Mietwagenkosten sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen dürfe. Allein der Umstand, dass beide Listen in Einzelfällen zu abweichenden Ergebnissen kommen könnten, genüge führe nicht dazu, dass die eine oder die andere Liste als Schätzgrundlage ungeeignet sei. Die Listen dienten dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Daneben müsse er prüfen, ob weitere Zuschläge zu gewähren seien.

Dieses Urteil zeigt erneut, wie wichtig es ist, auch nach einem unverschuldeten Unfall sehr genau darauf zu achten, welche Kosten verursacht werden, da bei Weitem nicht alles vom Verursacher bzw. dessen Versicherung erstattet werden muss.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche nach einem Verkehrsunfall stehe ich gern zur Verfügung.

 

Eigenbedarfskündigung auch für Wohnbedarf der Nichte zulässig

Mit Urteil vom 27.01.2010 hat der BGH (VIII ZR 159/09) entschieden, dass die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist. Auch die Nichte des Wohnungseigentümers, so der BGH, sei als Familienangehörige i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB anzusehen, mit der Folge, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auf den Wohnbedarf der Nichte gestützt werden kann. Zur Argumentation hat der BGH ausgeführt, dass nicht nur die Geschwister des Vermieters, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.

 

Express-Scheidung: schnellere Scheidung bei kurzer Ehe

Seit der Reform des Rechts über den Versorgungsausgleich (Ausgleich der gegenseitigen Rentenanwartschaften) können kurze Ehen nun schneller und unkomplizierter geschieden werden. Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur dann statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt, § 3 III VersAusglG. Scheidungen ohne Versorgungsausgleich könnten in weniger als sechs Wochen über die Bühne gehen.

 

BGH erleichtert Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach gescheiterter Ehe

Der BGH (XII ZR 189/06) hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten. In Abkehr seiner bisherigen Rechtsprechung geht der nun BGH davon aus, dass derartige Rückforderungen unter erleichterten Voraussetzungen möglich sind.

Die Tochter der Kläger und der Beklagte Ex-Mann lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten 58.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 DM auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 schlossen sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. 2002 trennten sich die Eheleute. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.

Die Kläger verlangen nunmehr von dem Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Zur Begründung der Klagabweisung stützte sich das Berufungsgericht auf die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach ehe bezogene Zuwendungen im Falle eines Scheiterns der Ehe nicht zurückgefordert werden können, da es sich um ein " Rechtsverhältnis eigener Art" handelt und nicht um Schenkungen, die unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden können.

Die Revision der Kläger hatte vor dem BGH Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung geht der BGH nun davon aus, dass es sich bei derartigen schwiegerelterlichen Leistungen um Schenkungen handelt. Damit seien, so der BGH, aber auch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar, wonach eine Schenkung zurückgefordert werden kann, wenn deren Geschäftsgrundlage später wegfällt. So ist es im vorliegenden Fall gewesen. Die Schenkung ist auf der Grundlage erfolgt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage. Dadurch werde im Wege der richterlichen Vertragsanpassung die Möglichkeit einer zumindest partiellen Rückabwicklung eröffnet.

Als Konsequenz der geänderten Senatsrechtsprechung wird damit gerechnet, dass Schwiegereltern, die ihrem Schwiegerkind Vermögenswerte zugewandt haben, künftig häufiger als bisher mit Erfolg eine Rückabwicklung dieser Zuwendung begehren.Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), komme regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugutekommen lassen wollen, müssten sie ihr Kind direkt beschenken!

 

Schmerzensgeld für fehlerhafte Blondierung beim Friseur

Das Landgericht Coburg (Urteil vom 29.07.2009, Az.21 O 205/09; rechtskräftig) hat über die Höhe des Schmerzensgeldes nach einer fehlerhaften Blondierung entschieden. In Folge der Blondierung kam es zu einer Verätzung am Hinterkopf, wodurch eine 5 x 5 cm große kahle Stelle dauerhaft zurückgeblieben ist.

Die Klägerin ließ sich in einem Friseursalon die Haare blondieren. Dabei trug eine Mitarbeiterin des Friseursalons das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf der Klägerin eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen. Der Friseursalon hat ein Schmerzensgeld von 5.000 € angeboten. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000 € zu, da sie dauerhaft entstellt sei und sogar ihre Heiratschancen durch die Kahle Stelle gemindert seien. Die Beklagten vertraten die Auffassung, dass die Klägerin sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen könne.

Das LG Coburg sprach der Klägerin insgesamt 5.000 € Schmerzensgeld zu.

Maßgeblich hierfür waren die starken Schmerzen der Klägerin und dass sie vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet sei, sich einer Haarimplantation zu unterziehen, da diese mit Risiken verbunden ist, die die Klägerin nicht eingehen muss. Somit, so dass Gericht, sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht hat sich auch die Kopfhaut der Klägerin genau angeschaut und dabei festgestellt, dass die kahle Stelle nur dann zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht als äußerst fernliegend.

Das Gericht hielt im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 5.000 € für angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend Euro zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten.

 

OLG Bamberg: Handytelefonieren im Auto erlaubt

Ein Autofahrer darf hinter dem Steuer mit dem Handy telefonieren, wenn er an einer roten Ampel steht und der Motor des Fahrzeugs abgeschaltet ist. Dies hat das Oberlandesgericht Bamberg entschieden. Ein Pkw-Fahrer war vom Amtsgericht Kempten zu einer Geldstrafe von 40 Euro verurteilt worden, als er an einer roten Ampel beim Telefonieren ertappt wurde. Den Einwand des Fahrers, dass das Auto während des Telefonierens gestanden habe und der Motor ausgeschaltet gewesen sei, hatte das Gericht Amtsgericht mit dem Argument verworfen, dass der Fahrer nicht habe wissen können, wann die Ampel auf Grün umschalte.

Die Richter des OLG Bamberg waren anderer Auffassung. Um die Weiterfahrt anzutreten, müsse der Fahrer den Motor zunächst starten. Erst wenn er danach mit dem Telefonieren fortfahren würde, liege ein Gesetzesverstoß nach § 23 Abs. Ia StVO vor. Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eins Mobiltelefons gem. §§ 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt nach Auffassung des OLG eine mit Art. 103 II GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar (OLG Bamberg, Beschluss vom 27.09.2006 - 3 Ss OWi 1050/06; NJW 2006, 3732 ff.).

 

BGH: Autovermieter müssen unfallgeschädigte Kunden auf überhöhte Tarife hinweisen

BGH 28.6.2006, XII ZR 50/04

Bieten Autovermieter ihren Kunden ein Unfallersatzfahrzeug zu einem erheblich über dem Normaltarif liegenden Tarif an, müssen sie die Kunden darüber aufklären, dass die Haftpflichtversicherung möglicherweise nicht den vollen Tarif übernimmt.

Erfolgt dieser Hinweis nicht, kann der Kunde gegen den Autovermieter einen Schadensersatzanspruch haben.

Eine Autovermietung hatte nach einem Verkehrsunfall dem Geschädigten einen Unfallersatzwagen vermietet und hierfür 2.100 Euro berechnet. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wollte lediglich 750 Euro davon bezahlen.

Die Differenz verlangte die Autovermietung auf gerichtlichem Wege vom Unfallgeschädigten, der den Wagen angemietet hatte.

Der Beklagte verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass die Autovermietung ihn nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass er den Ersatzwagen auch zu einem wesentlich günstigeren Tarif hätte mieten können, dessen Ersatz von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht abgelehnt worden wäre. Wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er gegen die Forderung der Klägerin aufrechne.

Die Klage der Autovermietung hatte zwar in den ersten beiden Instanzen Erfolg, wurde dann aber vom Bundesgerichtshof (BGH) abgewiesen.

Der BGH hat klargestellt, dass die Autovermietung gegenüber Ihrem Kunden die Aufklärungspflicht verletzt hat. Der Autovermietung sei gegenüber Ihren Kunden verpflichtet, diese über Besonderheiten der Mietsache, die für den Mieter von erkennbarer Bedeutung sind, aufzuklären. Das Bestehen der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Person des Mieters und dessen für den Vermieter erkennbarer Geschäftserfahrenheit. Nach diesen Grundsätzen müssen auch Autovermieter ihre Kunden über die maßgebenden Umstände der Autovermietung aufklären. Hierzu gehöre auch eine Aufklärung über die verschiedenen in der Autovermietungsbranche üblichen Tarife. Auf dem Markt für Mietwagen herrsche in Deutschland eine Tarifspaltung. Wer aus privaten oder geschäftlichen Gründen einen Pkw mietet und die Miete selbst zahlt, hat dafür den so genannten "Normaltarif" zu entrichten. Benötigt der Geschädigte dagegen nach einem Unfall einen Ersatzwagen, wird ihm von zahlreichen Vermietern ein so genannter "Unfallersatztarif" angeboten. Dieser übersteigt meist erheblich den für Selbstzahler angebotenen "Normaltarif". Derzeit liegen die Unfallersatztarife durchschnittlich um mindestens 100 Prozent über dem örtlichen "Normaltarif".

Die Anmietung eines Fahrzeugs zum "Unfallersatztarif" kann sich unter Umständen als nachteilig für den Mieter herausstellen, weil die Haftpflichtversicherungen den "Unfallersatztarif" oftmals nicht vollständig übernehmen. Da der Vermieter in der Regel weiß, dass diese Probleme bei der Schadenregulierung auftreten können, muss er seine Kunden hierüber aufklären und auf günstigere Tarife hinweisen.

Zum Umfang der Aufklärungspflicht der Autovermieter stellte der BGH fest, dass Autovermieter keinesfalls auf ihr günstigstes Angebot oder auf noch günstigere Angebote der Konkurrenz hinweisen müssen. Lediglich dann, wenn sie dem Unfallgeschädigten einen Tarif anbieten, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und dadurch die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Mieter darüber aufgeklärt werden. Im zu entscheidenden Fall lag der von der Autovermietung angebotene "Unfallersatztarif" deutlich über dem "Normaltarif", so dass der BGB eine entsprechende Aufklärungspflicht der Autovermietung bejaht hat. Da die Autovermietung dieser Pflicht nicht nachgekommen war, musste der Kunde die Differenz zwischen Erstattungsleistung der Versicherung und Mietpreis nicht bezahlen.

 

Ebay: Verkäufer können sich bei falschen Angaben zur Beschaffenheit der Sache schadensersatzpflichtig machen

Macht der Verkäufer bei einer Internet-Versteigerungen falsche Angaben zur Beschaffenheit der angebotenen Sache, haftet er dem Käufer unter bestimmten Voraussetzungen auf Schadensersatz, z.B. wenn eine Rückabwicklung des Kaufvertrags vom Käufer abgelehnt wird und er stattdessen Nachbesserung fordert und der Käufer dieser Aufforderung nicht nachkommt. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem Marktwert einer Sache, die die in der Beschreibung beschriebene Beschaffenheit aufweist.

Der Kläger hatte bei einer Internet-Versteigerung ein Teeservice zu einem Preis von 30,35 Euro erworben. Das Service war von der Beklagten mit unter der Rubrik: "Kunst & Antiquitäten: Silber 800 bis 925" eingestellt und mit den Worten "Echt Silbernes Teeservice!! Neu!! TOP QUALITÄT" beschrieben worden.

Als der Käufer nach Erhalt der Ware festgestellt hatte, dass das Service nicht aus Silber war, verlangte er zunächst Nacherfüllung, und als die Verkäuferin dies verweigerte, Schadensersatz in Höhe von 450 Euro. Das Angebot der Verkäuferin zur Rücknahme des Service gegen Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten hat der Käufer nicht angenommen. Die Schadensersatzklage des Käufers hatte Erfolg.

Der Schadensersatzanspruch des Käufers ergibt sich aus §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 3, 281 BGB. Das gelieferte Service bestand entgegen der Beschreibung im Internet nicht aus echtem Silber ist, so dass ihm eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Das Fehlen der Beschaffenheit "Silber" stellt einen Sachmangel im Sinn von § 434 Abs.1 S.1 BGB dar. Damit hat die Beklagte ihre Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag verletzt und haftet auf Schadensersatz (§§ 433 Abs.1, 434, 437 Nr.3, 281 BGB).

Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem positiven Interesse des Klägers. Das heißt, dass der Kläger so zu stellen ist, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hierbei kann auch eine nicht erfolgte Vermögensmehrung einen Schaden darstellen, so dass es für die Höhe des Schadens auf die Differenz zwischen dem Wert der gelieferten Sache und dem Marktwert der beschriebenen Sache ankommt. Alternativ kann der Käufer auch einen fehlgeschlagenen Weiterverkauf zur Schadensbemessung anführen.

 

Fluggastrechte: Wenn der Flieger später startet

Flugverspätungen oder gar Ausfälle sind für Passagiere eine ärgerliche Angelegenheit. Stundenlanges Warten in der Abfertigungshalle oder die Sorge um den Anschluss per Flugzeug oder Bahn strapazieren die Nerven der Reisenden. Doch seit Anfang 2005 haben Flugpassagiere einen Anspruch auf Entschädigung bei gestrichenen Flügen, Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder sehr langen Verspätungen. Grundlage ist die EU-Verordnung 261/2004 zur Verbesserung des Verbraucherschutzes auf Flugreisen.

Die genannte Verordnung sieht vor, dass bei erheblichen Verspätungen die Fluggesellschaften Mahlzeiten, Getränke, die Möglichkeit zur Telekommunikation und notfalls auch Hotelunterbringung samt Transfer ermöglichen müssen. Außerdem steht den Passagieren eine Bar-Entschädigung in Höhe von 250,00 € - 600,00 € zu, je nach Länge der Flugstrecke. Ob und welche Entschädigung im Einzelfall zu leisten ist, hängt von der Dauer der Verspätung und der Länge der Flugstrecke ab. Die genannten Rechte gelten ausschließlich für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedsstaates der EU ihren Flug antreten.

Je nach Entfernung Ihres Fluges muss Ihnen die Airline bei Überbuchung oder Nichtbeförderung zwischen 250,00 € und 600,00 € in bar auszahlen. Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung bei Flugreisen:

- bis 1500 km 250,00 €

- von 1500 - 3500 km 400,00 €

- über 3500 600,00 €.

Es hat sich herausgestellt, dass die Airlines gerne von ihrem Recht Gebrauch machen und statt Zahlung der vorgesehenen Entschädigung Gutscheine an die Reisenden vergeben. Akzeptieren Sie einen Gutschein statt Barzahlung nur, wenn es für Sie sinnvoll ist.

Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn die Fluglinie spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Abflugtermin über den Ausfall informiert oder ein oder zwei Wochen vor dem Abflug einen alternativen Flug anbietet, der nur um 2 - 4 Stunden von dem ursprünglichen Termin abweicht.

Neben den aufgeführten Entschädigungen haben Sie auch Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für einen eventuellen Ersatzflug.

Bei starken Verspätungen umfasst der Schadensersatzanspruch auch die zur Verfügungsstellung von Essen, Getränken sowie der Möglichkeit von Telekommunikation und notfalls Hotelunterkünften.

Als starke Verspätungen gelten:

- 2 Stunden oder mehr bei Flügen bis 1500 km

- 3 Stunden oder mehr bei Flügen zwischen 1500 - 3500 km

- 4 Stunden oder mehr bei Flügen von mehr als 3500 km.

Ist ein Flug mehr als 5 Stunden verspätet kann ein Passagier die vollständige Erstattung des Flugpreises und ggf. einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort verlangen.

Die genannten Ersatzleistungen sind dann ausgeschlossen, wenn die Verspätungen auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen sind. Nach der genannten EU-Verordnung sind die Fluglinien bei Vorliegen derartiger Umstände aus der Verantwortung entlassen.

Regelmäßig wird von den Fluglinien argumentiert, dass schlechtes Wetter die Verzögerungen verursacht habe und somit angeblich die genannten "außergewöhnlichen Umstände" vorgelegen haben.

Ob und unter welchen Bedingungen das Wetter für einen Haftungsausschluss der Fluglinie führt, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Aufgrund von Nebel, kann es nach Ansicht des Autors nur dann zu einem Haftungsausschluss kommen, wenn am betreffenden Flughafen überhaupt kein Flugzeug starten oder landen konnte. Denn es ist inzwischen verbreiteter Standard, dass die Flugzeuge im touristischen Verkehr über technischen Vorkehrungen verfügen, die auch bei Flächensichtverhältnissen gefahrlosen Starten und Landen ermöglichen.

 

Vererben, aber richtig ! Ein Fall aus der Praxis

Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten müssen Testamente eindeutig formuliert werden!</p>

Durch eindeutige Formulierung des Testaments/Vermächtnisses kann der zukünftige Erblassers dafür sorgen, dassspätere Streitigkeiten unter den Erben und Vermächtnisnehmern vermieden werden.

Ergeben sich im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung Fragen, kann der Erblasser naturgemäß nichts mehr dazu sagen, was er wirklich gewollt hat. Den Hinterbliebenen bleiben dann nur noch deren Vermutungen, die erfahrungsgemäß weit auseinander gehen können und auch nicht immer vom – vermuteten – Willen des Erblassers geleitet sein müssen.

In dem von mir betreuten gerichtlichen Verfahren ist der Sohn der Erblasserin von deren bester Freundin auf die Herausgabe von diversen Schmuckgegenständen von erheblichem Wert verklagt worden. Der Sohn hatte nach dem Tod seiner Mutter in deren Unterlagen zwei Dokumente gefunden. Eine handschriftliche Erklärung seiner Mutter, nach der ihre beste Freundin den gesamten Schmuck „erben“ (die Verstorbene hatte ausdrücklich den Begriff „erben“ verwendet) soll und ein späteres notarielles Testament, in dem er als Alleinerbe von seiner Mutter eingesetzt worden ist. Er sah sich nun mit der Situation konfrontiert, dass er nicht wusste, was seine Mutter tatsächlich gewollt hat. Sollte die beste Freundin den gesamten Schmuck erhalten und er das restliche Vermögen oder wollte seine Mutter mit dem notariellen Testament, das ja zeitlich nach der handschriftlichen Erklärung zugunsten der Freundin abgefasst worden ist, die Verfügung zugunsten der Freundin widerrufen – was grundsätzlich möglich ist -<span> </span>und ihren gesamten Nachlass, auch den Schmuck, ausschließlich ihm zukommen lassen. Dafür, dass ausschließlich er Begünstigter des Nachlasses sein sollte, sprach nach Auffassung des Sohnes der Umstand, dass seine Mutter zuerst der Freundin den Schmuck „vererbt“ und anschließend, in dem notariellen Testament, ihn als Alleinerben eingesetzt hat. Mit dem jüngeren notariellen Testament, so der Sohn, habe seine Mutter daher ausdrücklich deutlich gemacht, dass ihre Verfügung zugunsten der Freundin keine Gültigkeit mehr haben und er ihr gesamtes Vermögen erhalten soll. Nach seiner Auffassung könne es nicht sein, dass er wirksam, in einem notariellen Testament als Alleinerbe eingesetzt worden ist und gleichzeitig die beste Freundin den Schmuck „erben“ soll. Das ältere Dokument habe durch das jüngere notarielle Testament seine Wirksamkeit verloren, sei zwar nicht ausdrücklich, aber doch sinngemäß durch seine Einsetzung als Alleinerbe widerrufen worden. Anders hat es das Landgericht gesehen. Nach dessen Auffassung handelt es sich bei der handschriftlichen Urkunde um ein sogenanntes Vermächtnis, welches durch die notarielle Einsetzung des Alleinerben nicht widerrufen worden und somit auch noch wirksam ist. Der Sohn muss danach den Schmuck an die beste Freundin seiner Mutter herausgeben.

Um dieses Ergebnis nachvollziehen zu können, bedarf es des Verständnisses von einem wesentlichen Merkmal des deutschen Erbrechts: Dem Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis. Erbe wird derjenige, der aufgrund einer wirksamen Verfügung (Testament) des Erblassers als solcher bestimmt worden ist. Fehlt es an einer Erbeinsetzung tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Vermächtnisnehmer wird hingegen jemand, dem der Erblasser lediglich einen bestimmten Gegenstand aus seinem Vermögen durch eine wirksame Verfügung (Vermächtnis) zugewendet hat. Die Rechtspositionen von Vermächtnisnehmer und Erbe unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt. Der Erbe wird mit dem Tod des Erblassers unmittelbar Eigentümer des gesamten Nachlasses, auch der an Dritte Personen vom Erblasser vermachten Gegenstände. Der Vermächtnisnehmer hat demgegenüber lediglich einen Herausgabeanspruch gegen den Erben aufgrund des Vermächtnisses Vor dem Hintergrund des dargestellten Unterschiedes zwischen Erbschaft und Vermächtnis wird die Entscheidung des Landgerichts auch für den Laien nachvollziehbar: Bei der ersten Verfügung der Mutter handelte es sich um ein Vermächtnis zugunsten der besten Freundin, nach dem diese ausschließlich den Schmuck erhalten soll. Auf die laienhafte Wortwahl der Erblasserin, die ja ausdrücklich festgehalten hatte, dass die Freundin den Schmuck „erben“ solle, kommt es dabei nicht an. Denn es steht außer Zweifel, dass die Erblasserin ihrer Freundin ausschließlich den Schmuck zukommen lassen wollte und nicht den gesamten Nachlass. Eine solche Zuwendung ist nach dem Gesetz ein Vermächtnis. Dies gilt unabhängig von der Wortwahl des Laien, dem die Unterscheidung zwischen Vermächtnis und Erbschaft gemeinhin nicht geläufig ist. Die Freundin ist somit Vermächtnisnehmerin geworden. Durch das notarielle Testament hat die Erblasserin ihren Sohn später als Alleinerben eingesetzt. Da es nach dem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, dass der Erblasser neben seinen Erben auch Vermächtnisnehmer begünstigen kann, schließt die Einsetzung einer Person zum Alleinerben die Zuwendung von Vermächtnissen, durch die der Erbe belastet wird, nicht aus. Da demnach zwischen beiden Erklärungen kein Widerspruch besteht, kommt ein sinngemäßer Widerruf des Vermächtnisses durch das notarielle Testament nicht in Betracht. Beide Erklärungen können nebeneinander Bestand haben. Insbesondere können Vermächtnisse sogar soweit führen, dass der Erbe den gesamten Nachlass herausgeben muss und er auf seinen Pflichtteil verwiesen wäre. Der kostenintensive Rechtsstreit zwischen Sohn und bester Freundin der Mutter hätte durch einen einfachen Satz in dem notariellen Testament vermieden werden können, mit dem das vorherige Vermächtnis entweder ausdrücklich aufgehoben oder dessen Bestandskraft nochmals festgehalten worden wäre.

 

BGH: Käufer muss Fahrzeug für Mängelbeseitigung zum Verkäufer bringen

Für Kaufvertragsparteien ist es ratsam, in Einzelfällen den Leistungsort für die Mängelbeseitigung (Nacherfüllung) ausdrücklich zu vereinbaren, um später Unklarheiten und sich daraus ergebende wirtschaftliche Risiken zu vermeiden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.04.2011 entschieden, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Regelung im Kaufvertrag der Käufer eines mangelhaften Gegenstandes diesen zur Mängelbeseitigung auch dann zum Verkäufer zurückbringen muss, wenn der Kaufgegenstand zuvor über eine größere Entfernung (Deutschland/Frankreich) vom Verkäufer an den Käufer versandt worden ist und der Käufer hierfür ein größere Entfernung zurücklegen muss (BGH VIII ZR 220/10).

Der Käufer, eine Privatperson mit Wohnsitz in Frankreich, hat bei einem deutschen Hersteller einen Faltanhänger gekauft. In dem Vertrag war die Lieferung ab dem Sitz des Verkäufers in Polch vereinbart worden. Von dort wurde der Anhänger auf Wunsch des Käufers nach Frankreich geliefert. Als sich an dem Fahrzeug Mängel gezeigt hatten, wurde der Verkäufer vom Käufer zur Abholung des Anhängers und Beseitigung der Mängel aufgefordert. Nach dem die hierfür gesetzten Fristen fruchtlos verstrichen waren, hat der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und den Kaufpreis zurückgefordert.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die anschließende Berufung des Beklagten wurde die Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen. Die hiergegen beim BGH eingelegte Revision hatte keinen Erfolg. Mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung im Kaufrecht hat der BGH für die Frage nach dem Leistungsort für die vertragliche Pflicht zur Nacherfüllung auf die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften abgestellt. Nach § 269 BGB käme es daher auf „die Natur des Schuldverhältnisses“ also auf den jeweiligen Einzelfall an. Dabei sei auch Art. 3 Abs. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu berücksichtigen, wonach die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen müsse. Im vorliegenden Fall müsse die Reparatur zwingend durch geschultes Fachpersonal und mittels speziellen Werkzeugs des Verkäufers vor Ort an dessen Sitz vorgenommen werden. Die Verbringung des Fahrzeugs nach dorthin sei für den Käufer auch zumutbar. Der Käufer hätte den Anhänger für die Nacherfüllung zum Verkäufer bringen müssen. Erst wenn danach die Reparatur ausgeblieben wäre hätte er vom Kaufvertrag zurücktreten und Erstattung des Kaufpreises verlangen dürfen.

Im Ergebnis bleibt damit mangels einer speziellen gesetzlichen Regelung und aufgrund der Tatsache, dass der BGH seine Entscheidung ausdrücklich auf die Umstände des zu entscheidenden Falles abgestellt hat, auch weiterhin unklar, ob im Einzelfall der Leistungsort für die Nacherfüllung beim Verkäufer oder beim Käufer liegt. Dieser Ungewissheit kann letztlich nur mit einer ausdrücklichen Vereinbarung im Kaufvertrag wirksam abgeholfen werden.

 

 

"Ich würde alles noch einmal so machen, wie ich es getan habe. Bis auf eine Ausnahme: Ich würde früher bessere Berater suchen."
Aristoteles Onassis

Name
eMail
Sicherheitsfrage: Wieviele Ohren hat ein Mensch?
Rechtsanwalt Stephan Bartels
Kanzlei am Meßberg
Meßberg 1, 20095 Hamburg

Telefon(0 40) 46 89 76 75
Fax(0 40) 46 89 76 76
eMailmail@rechtsanwalt-bartels.de
Akzeptieren

Um meine Webseite nutzerfreundlich zu gestalten und fortlaufend zu verbessern, setze ich Cookies ein. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in meiner Datenschutzerklärung.