Haftung des Mieters für Untermieter bei illegalem Download

Das AG Berlin-Charlottenburg hat entschieden, dass ein Mieter als Inhaber eines Internetanschlusses nicht für die durch illegale Downloads verursachten Kosten haften muss, wenn er nachweisen kann, dass die Wohnung im fraglichen Zeitraum untervermietet war.

Ein Mieter hatte in den Sommerferien seine Wohnung untervermietet. In dieser Zeit wurde über den Anschluss der Wohnung Musikdaten eingespielt, die von anderen Nutzern dann heruntergeladen werden konnten. Der Mieter als Inhaber des entsprechenden Anschlusses wurde abgemahnt und aufgefordert, ein solches Verhalten in Zukunft zu unterlassen, da die Rechte des Urhebers verletzt seien. Der Mieter gab an, er habe den Anschluss nicht genutzt, vielmehr sei zu der fraglichen Zeit seine Wohnung untervermietet gewesen.

Das AG Berlin-Charlottenburg hat die Klage gegen den Mieter abgewiesen.

Da ein konkreter Verstoß dargelegt werden müsse, waren das genaue Datum und sogar die Zeit bekannt, zu der die Daten hochgeladen wurden. Insofern besteht nach Auffassung des Amtsgerichts zwar zunächst die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies sei aber nur eine Vermutung, die widerlegt werden könne. Erforderlich hierfür sei aber, dass beweisbar ein anderer Geschehensablauf dargelegt werde. Dies habe hier – wohl ausnahmsweise – der Mieter gekonnt. Unter anderem durch Zeugen habe er ausführlich und überzeugend darlegen können, dass er in den Sommerferien abwesend war und die Wohnung ausschließlich von dem Untermieter genutzt wurde.

Auch ist es nach der Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass der Mieter seinen volljährigen Untermieter darauf hinweist, dass illegale Uploads nicht erfolgen dürfen. Dies hätte der Untermieter selbst wissen müssen.

Quelle: Pressemitteilung des DAV MietR 09/2017 v. 31.01.2017

 

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